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Glossar - H

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Handwerk

Im Handwerk üben Personen Berufe mit vor allem handwerklichen Tätigkeiten aus. Es gibt rund 130 Handwerksberufe. Dazu gehören z. B. Bäckerin, Friseur, Uhrmacherin, Elektrotechniker und Fotografin.

Eine Ausbildung im Handwerk endet nach 3 bis 3,5 Jahren mit der Gesellenprüfung. Danach gibt es die Möglichkeit zur Fortbildung als Handwerksmeisterin und Handwerksmeister.

Personen mit einem Handwerksberuf können selbstständig arbeiten. Das heißt: Sie dürfen einen eigenen Handwerksbetrieb führen.

Im zulassungspflichtigen Handwerk muss man Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister sein. Dies geht auch mit einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation (Anerkennungsverfahren). Zusätzlich muss man vorher in die Handwerksrolle eingetragen werden. Die Voraussetzungen regelt die Handwerksordnung.

Man kann auch in den zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben einen eigenen Handwerksbetrieb führen. Dafür muss man sich vorher in ein Verzeichnis eintragen lassen oder ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Die Anerkennung ist hier nicht notwendig.

Die zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe stehen in der Handwerksordnung in Anlage B.

Beides gilt auch für Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation.

Deutsche Handwerksordnung

Anlage B der Handwerksordnung

Handwerk, zulassungspflichtiges

Bestimmte Berufe im Handwerk sind zulassungspflichtig. Ein zulassungspflichtiges Handwerk ist ein Handwerk mit Gefährdungspotenzial. Das heißt: Wenn das Handwerk nicht korrekt ausgeführt wird, drohen Gefahren für die Kunden oder andere Menschen. Zu diesen Berufen gehören z. B. Elektrotechnikerin, Tischler und Konditorin.

Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgelistet.

Handwerkerinnen und Handwerker können sich selbstständig machen und einen Betrieb gründen. In zulassungspflichtigen Handwerken ist eine Voraussetzung dafür, sich vorher in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Handwerkerinnen und Handwerker in den zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben brauchen das nicht zu tun.

In die Handwerksrolle werden Meisterinnen und Meister des zulassungspflichtigen Handwerks eingetragen. Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen dazu eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen lassen. Wenn die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem entsprechenden deutschen Meisterabschluss festgestellt wird, dann können sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie dürfen dann selbstständig eine Handwerksfirma führen.

Es gibt auch die zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe. Für eine Selbstständigkeit gelten dann andere Regelungen.
 

Handwerksrolle

Verzeichnis der Handwerkskammern (HWK) über die Inhaber eines Betriebes im zulassungspflichtigen Handwerk.

In Deutschland können Personen im Handwerk einen Betrieb gründen. In zulassungspflichtigen Handwerken müssen sie dafür einen bestimmten Fortbildungsabschluss haben. Dieser Abschluss heißt: Meisterin oder Meister. Meisterinnen und Meister müssen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Dann erhalten sie eine Handwerkskarte.

Personen mit ausländischem Fortbildungsabschluss als Meisterin oder Meister im Handwerk können einen
Anerkennungsantrag für diese Berufsqualifikation stellen. Mit der Anerkennung können sie sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten damit aber keinen Titel als Meisterin oder Meister!
 

Heilberuf

Personen mit einem Heilberuf kümmern sich um die Gesundheit von Menschen oder Tieren.

Personen mit einem Heilberuf dürfen in ihrem Beruf nur mit einer Approbation, Berufserlaubnis oder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung arbeiten. Zum Beispiel Ärztinnen, Zahnärzte und Pflegefachfrauen.

Eine Übersicht über alle Heilberufe gibt es hier:

Übersicht aller Heilberufe
 

Herkunftsland

Auch: Herkunftsstaat, Heimatland

Das Herkunftsland ist das Land, in dem eine Person geboren oder aufgewachsen ist. Meistens besitzt die Person die Staatsangehörigkeit von diesem Land.
 

Herkunftsmitgliedstaat

Herkunftsmitgliedstaat ist der Begriff für ein Herkunftsland in der Europäischen Union (EU).

Staatsangehörige der EU dürfen in andere EU-Länder einreisen und sich dort aufhalten. Dafür gibt es ein Gesetz. Das Gesetz heißt: EU-Richtlinie 2004/38/EG.