Anerkennung & Beschäftigung
Sie möchten eine qualifizierte Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen? Dafür kann die Anerkennung der Berufsqualifikation von Bedeutung sein.
Sie möchten eine qualifizierte Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen? Dafür kann die Anerkennung der Berufsqualifikation von Bedeutung sein.
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Für ausländische Fachkräfte ist die Anerkennung notwendig, wenn sie in Deutschland in einem reglementierten Beruf wie z. B. Ärztin oder Ingenieur arbeiten wollen. Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen die Anerkennung ihrer Berufsausbildung zudem für die Einreise. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Beruf reglementiert ist oder nicht.
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung in nicht reglementierten Berufen wie z. B. Physikerin oder Wirtschaftswissenschaftler brauchen einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss. Für IT-Fachkräfte mit berufspraktischen Kenntnissen gibt es eine Sonderregelung: Sie können auch ohne eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat den Spielraum für die Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten erweitert und neue Möglichkeiten geschaffen. So ist z. B. die Beschäftigung auch in verwandten Berufen möglich. Und: Sie können Fachkräfte, die zur Suche nach einem Arbeitsplatz nach Deutschland einreisen, bis zu 10 Stunden pro Woche auf Probe beschäftigen.
Wenn Sie eine Fachkraft aus einem Drittstaat beschäftigen möchten, können Sie als Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dazu benötigen Sie eine Vollmacht der Fachkraft und schließen eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese leitet die erforderlichen Verfahren ein, informiert und berät Sie zum Ablauf und dient Ihnen als zentraler Ansprechpartner. Insbesondere leitet sie das Anerkennungsverfahren ein und holt – sofern notwendig – die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie Ihnen zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland zukommen lässt. Diese muss das Einreisevisum beantragen und dazu einen Termin bei der Auslandsvertretung vor Ort buchen.
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens von 3 bzw. 4 auf bis zu 2 Monate. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Das Verfahren kann auch die Ehepartner und minderjährigen Kinder der Fachkraft umfassen. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen die Kosten und Gebühren für das Anerkennungsverfahren sowie eine Visumgebühr von 75 Euro. Weitere Informationen und wichtige Formulare bietet das Fachkräfte-Portal „Make it in Germany“. Dort finden Sie auch die Adressen wichtiger Ansprechpartner in Ihrem Bundesland.
Staatsangehörige aus EU/EWR/Schweiz können ohne Beschränkung eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Wenn Sie jedoch eine Fachkraft aus einem Drittstaat beschäftigen möchten, ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) notwendig. Mögliche Ausnahmen sind in einem Gesetz oder der Beschäftigungsverordnung (BeschV) festgehalten.
Die Zustimmung zur Beschäftigung muss bereits vor der Einreise erfolgen und wird in einem elektronischen, behördeninternen Verfahren von der Auslandsvertretung bzw. Ausländerbehörde eingeholt. Dieser müssen die dazu notwendigen Unterlagen vorliegen. Besonders wichtig ist das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Damit weisen Sie das Arbeitsplatzangebot nach und geben Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitsentgelt und Arbeitszeiten. Das Formular und weitere Informationen zur Zustimmung der BA finden Sie auf dem Fachkräfte-Portal „Make it in Germany“.
Make it in Germany: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den gültigen Aufenthaltstitel Ihrer Fachkraft zu prüfen und eine Kopie elektronisch oder in Papierform aufzubewahren. Zudem müssen Sie der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen mitteilen, wenn die Beschäftigung vorzeitig endet. Die für Ihren Betrieb zuständige Ausländerbehörde finden Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist keineswegs nur eine Pflicht. Sie eröffnet auch Möglichkeiten für die Gewinnung und Bindung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland.
Weitere Informationen für Unternehmen, Unterstützung sowie Antworten auf Ihre Fragen zur Anerkennung bietet das Projekt Unternehmen Berufsanerkennung (UBA). Initiiert vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird UBA mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.
Unternehmen Berufsanerkennung (UBA)
Das BQ-Portal bietet Unternehmen eine umfassende online Wissens- und Arbeitsplattform, um ausländische Berufsqualifikationen besser bewerten und einschätzen zu können, denen als Referenzberuf in Deutschland ein bundesrechtlich geregelter dualer Aus- oder Fortbildungsabschluss zugrunde liegt.
BQ-Portal – Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
Auf dem Portal „Make it in Germany“ können sich Unternehmen über die Möglichkeiten zur Rekrutierung, Einreise und Integration ausländischer Fachkräfte informieren. Hier finden Sie neben dem Leitfaden für Arbeitgeber auch wichtige Formulare für die Beschäftigung und Einwanderung von Fachkräften.
Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dabei, Fachkräfte zu finden, attraktive Arbeitgeber zu werden sowie mit qualifizierten Belegschaften wettbewerbsfähig zu bleiben.
KOFA – Fachkräftesicherung für kleinere und mittlere Unternehmen