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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ein­wan­de­rung von Fach­kräf­ten

Hier er­fah­ren Sie, wie die Ein­wan­de­rung von Fach­kräf­ten aus Dritt­staa­ten ge­setz­lich ge­re­gelt ist und wel­che Rol­le die An­er­ken­nung da­bei spielt.

Wie ist die Einwanderung von Fachkräften gesetzlich geregelt?

Bereits das erste Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das im März 2020 in Kraft getreten war, erleichterte die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Seit November 2023 tritt das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ schrittweise in Kraft. Das Gesetz erweitert abermals die Möglichkeiten, für eine Beschäftigung, zur Jobsuche oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat einzureisen. Fachkräfte mit Berufs- oder Hochschulabschluss sowie Personen mit berufspraktischen Kenntnissen können dadurch leichter nach Deutschland einwandern.

Die Regelungen betreffen vor allem die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die meisten Änderungen finden sich daher im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Aufenthaltstitel für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen regelt.

Möglichkeiten im Kontext der Anerkennung bieten unter anderem:

  • die Anerkennungspartnerschaft, mit der das Anerkennungsverfahren komplett in Deutschland stattfinden kann (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
  • der Aufenthalt für eine Qualifizierungsmaßnahme (§ 16d Abs. 1 AufenthG)
  • der Aufenthalt für eine Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6 AufenthG)
  • die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche (§ 20a AufenthG, ab Juni 2024)

Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist ein besonderer Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder einem tertiären Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. Entsprechende tertiäre Abschlüsse können z.B. Fortbildungsabschlüsse als „Meisterin/Meister“ sowie Berufsabschlüsse in den Erzieherberufen sein.

Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland „Make it in Germany“.

„Quick-Check“ zur Einreise

Für die Einreise aus einem Drittstaat ist in der Regel ein Visum notwendig. Bereits für den Visumantrag muss der Zweck des Aufenthalts angegeben werden. Mit dem „Quick-Check“ von „Make it in Germany“ können sich ausländische Fachkräfte schnell über das passende Visum und die Voraussetzungen zur Einreise informieren.

Make it in Germany: Quick-Check

Welche Rolle spielt die Anerkennung für die Einwanderung?

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation werden in eigenständigen Verfahren geprüft. Die Anerkennung kann für die Einwanderung wichtig sein.

Die Einreise für eine Beschäftigung in einem nicht reglementierten Beruf ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formale Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation möglich. Dies gilt z.B. für Personen mit mindestens zwei Jahren praktischer Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf. Erforderlich sind hierbei u.a. ein konkretes Jobangebot, ein bestimmtes Mindestgehalt sowie ein qualifizierter Berufsabschluss oder ein Hochschulabschluss. Ob ein solcher Abschluss vorliegt, prüft die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Für die Einwanderung ist die Anerkennung in den folgenden Fällen erforderlich:

  • Die Beschäftigung erfolgt in einem reglementierten Beruf.
  • Die Beschäftigung erfolgt in einem nicht reglementierten Beruf, aber für alternative Aufenthaltsmöglichkeiten sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wie z.B. die Anforderungen in Bezug auf Mindestgehalt oder Berufserfahrung gemäß § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Sonderregelungen

IT-Spezialisten können auch ohne Berufs- oder Hochschulabschluss für eine Beschäftigung einreisen, wenn sie die notwendige Berufserfahrung und ein Jobangebot haben. Sie brauchen keine formale Anerkennung, wenn sie in einem nicht reglementierten Beruf beschäftigt werden.

Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen können ohne berufliche Anerkennung für die Arbeit nach Deutschland kommen. Sie benötigen für das Visum nur eine entsprechende Fahrerlaubnis und einen Arbeitsvertrag aus Deutschland.

Westbalkanregelung: Wenn sie ein Jobangebot haben, können Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien für eine Beschäftigung einreisen. Sie brauchen dazu keine formale Anerkennung der Berufsqualifikation, wenn sie in einem nicht reglementierten Beruf beschäftigt werden.

Darüber hinaus kann die Anerkennung Vorteile haben - für die berufliche Zukunft in Deutschland, aber auch für Einreise und Aufenthalt: Vorteile der Anerkennung

Konkret: Anerkennung ja oder nein?

Ob ein Anerkennungsverfahren im konkreten Fall notwendig oder sinnvoll ist, erfahren Fachkräfte mit unserem Anerkennungs-Finder.

Hände halten das Cover des Discussion Papers
BIBB, 2023

Fachkräfteeinwanderung (nicht) ohne Anerkennung?

Was sich mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ändert.

Infoblatt zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz FEG
pdf, 631 KB
BIBB, 2024

Kurz erklärt: Einwanderung und Anerkennung

Auf zwei Seiten wird erklärt, was das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bedeutet.

Aufenthalt für Maßnahmen zur Anerkennung

Mit der Anerkennungspartnerschaft können Personen aus Drittstaaten auch ohne vorherige Anerkennung einreisen und das Anerkennungsverfahren komplett in Deutschland durchführen.

Voraussetzungen und Vorgehen:

  • Die Person aus dem Ausland hat einen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden.
  • Die Person hat eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Der Abschluss muss im Ausbildungsland staatlich anerkannt sein. Beides bestätigt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
  • Die Person hat Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber treffen vor der Einreise eine Vereinbarung. Darin verpflichtet sich die Fachkraft, die Anerkennung direkt nach der Einreise zu beantragen.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Vereinbarung, die Fachkraft bei der Anerkennung zu unterstützen und ihr die Qualifizierung zu ermöglichen, die für die Anerkennung notwendig ist.

Das Ziel der Anerkennungspartnerschaft ist, nach spätestens drei Jahren Aufenthalt in Deutschland die volle Anerkennung zu erreichen. Die Beschäftigung erfolgt in nicht reglementierten Berufen sofort als Fachkraft. Wenn der Beruf reglementiert ist, sind bestimmte Tätigkeiten allerdings noch nicht oder nur unter Aufsicht erlaubt.

Personen im Ausland, die bereits den Bescheid über eine teilweise Anerkennung erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme oder eine Anpassungsqualifizierung einreisen. Der Aufenthalt hierfür ist bis zu drei Jahre möglich und berechtigt zur begleitenden Beschäftigung.

Auch die Einreise für eine Qualifikationsanalyse ist möglich: In diesem Fall hat die zuständige Stelle eine Qualifikationsanalyse vorgeschlagen, weil notwendige Unterlagen für die Anerkennung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen fehlen. Der Aufenthalt ist bis zu sechs Monate möglich und kann für eine anschließende Qualifizierungsmaßnahme fortgesetzt werden.

Informationen zu den konkreten Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt bietet das Portal „Make it in Germany“. Den Link finden Sie unten.