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01.09.2021

Neues Deutsch-Schweizer Abkommen

Abkommen mit der Schweiz sieht vereinfachtes Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen in dualen Aus- und Fortbildungsberufen vor. Das neue Abkommen ist zum 1. September in Kraft getreten.

Das Abkommen vom 10. Februar 2021 ersetzt die bisherige Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen mit der Schweiz, erweitert den Anwendungsbereich und vereinfacht die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen im Vergleich zu den sonst geltenden nationalen Regelungen. Nach der Verkündung des Vertragsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 12. August ist das Abkommen zum 1. September 2021 in Kraft getreten.  

Auf deutscher Seite gilt das Abkommen für bundesrechtlich geregelte Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung, auf Schweizer Seite für Abschlüsse der beruflichen Grundbildung sowie der eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsausbildung (Eidgenössische Fachausweise und Diplome) nach dem Berufsbildungsgesetz. Ziel ist es, Fachkräften mit entsprechender Qualifikation wie z.B. Hotelfachleuten oder Elektronikerinnen und Elektronikern die Berufsausübung und Weiterbildung im jeweils anderen Land zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende Mobilität zu erhöhen. 

Die Berufsbildungssysteme beider Länder haben vieles gemeinsam und die Berufsbilder sind oft ähnlich. Beide Staaten setzen auf die duale Ausbildung mit hoher Qualität. Die bisherige Vereinbarung von 1937, die nur für Berufe aus dem Handwerk galt, war nicht mehr zeitgemäß und wird durch das neue Abkommen ersetzt. Die Geltung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie für reglementierte Berufe bleibt von dem Abkommen unberührt. 

Verfahren zur Anerkennung nach dem Abkommen

Das Verfahren zur Anerkennung nach diesem Abkommen ersetzt die individuelle Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit. In Deutschland wird das Verfahren bei den Kammern beantragt und durchgeführt, die auch für die Anerkennung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und der Handwerksordnung (HwO) zuständig sind. Die Ergebnisse bereits erfolgter Gleichwertigkeitsprüfungen werden dokumentiert und den zuständigen Stellen als informelle Arbeitsinstrumente zugänglich gemacht.

Die Arbeitsinstrumente haben die Form von Berufelisten und sind kein formeller Teil des Abkommens. Die Listen dienen den zuständigen Stellen als Entscheidungsgrundlage bei der Feststellung der Gleichwertigkeit. Sie haben empfehlenden Charakter und erleichtern so das Verfahren. Die zuständigen Stellen sollen im Regelfall ohne weitere individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit entsprechend den Listen entscheiden. Die Berufelisten werden künftig regelmäßig aktualisiert. Ziel ist ein flexibles System, mit dem schnell auf künftige Änderungen in den Berufsausbildungen reagiert werden kann.

Entscheidend für die Anerkennung nach diesem vereinfachten Verfahren sind die in Art. 3 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen. Danach müssen die beruflichen Abschlüsse zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigen. Statt eines individuellen Vergleichs erfolgt ein Vergleich anhand des Berufsbildes. Außerdem müssen die betreffenden Berufsabschlüsse gemäß dem Abkommen systemisch der gleichen Stufe zugeordnet sein. Das Abkommen sieht folgende drei Stufen vor: 

  • Berufsabschluss mit 2 Jahren Ausbildung
  • Berufsabschluss mit 3 oder 3,5 Jahren Ausbildung
  • Abschluss der beruflichen Fortbildung

Soweit die Berufe nicht nach dem vereinfachten Verfahren als gleichwertig angesehen werden, sieht das Abkommen eine Prüfung nach den regulär geltenden nationalen Verfahren vor. 

Weitere Informationen 

Gesetz zum Deutsch-Schweizer Abkommen

Pressemitteilung des BMBF vom 10.02.2021

Bilaterale Abkommen zur Anerkennung

EU-Berufsanerkennungsrichtlinie