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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

EU-Richt­li­nie zur Be­rufs­an­er­ken­nung

Die EU-Be­rufs­an­er­ken­nungs­richt­li­nie re­gelt die An­er­ken­nung von Be­rufs­qua­li­fi­ka­tio­nen in der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU). So er­mög­licht sie den frei­en Zu­gang zum Ar­beits­markt der Mit­glied­staa­ten.

Was regelt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie?

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) gewährleistet die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union (EU): Jeder Staat hat das Recht, den Zugang und die Ausübung eines Berufs von bestimmten Qualifikationen abhängig zu machen. Gleichzeitig sollen Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ihren erlernten Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können. Daher ist zu regeln, wie die in einem Staat erworbene Berufsqualifikation in einem anderen genutzt werden kann.

Zu diesem Zweck definiert die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für reglementierte Berufe. Wichtige Elemente dabei sind die automatische Anerkennung und der 2013 eingeführte Europäische Berufsausweis.

Was bedeutet Niederlassungsfreiheit?

Wenn Staatsangehörige aus EU/EWR/Schweiz sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und einen reglementierten Beruf ausüben wollen, können sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Berufsqualifikation. Um das Anerkennungsverfahren zu erleichtern, gelten für einige Berufe vereinfachte Regelungen, die sogenannte automatische Anerkennung. Diese gilt für die folgenden Berufe: Arzt, Fachärztin, Zahnarzt, Fachzahnärztin, Tierarzt, Apothekerin, Pflegefachmann, Hebamme, Architekt. In diesen Berufen gibt es in der Europäischen Union einheitliche Ausbildungsstandards.

Auch der Europäische Berufsausweis (EBA) vereinfacht das Anerkennungsverfahren für einige Berufe innerhalb der EU und des EWR. Der EBA kann für die folgenden Berufe auf dem EU-Portal „Ihr Europa“ beantragt werden: Apothekerin, Bergführer, Immobilienmaklerin, Pflegefachkraft, Physiotherapeutin.

Ihr Europa: Europäischer Berufsausweis

Was bedeutet Dienstleistungsfreiheit?

Wenn Staatsangehörige aus EU/EWR/Schweiz nur gelegentlich und vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat in einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, können sie die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dafür ist in der Regel keine Anerkennung der Berufsqualifikation notwendig. Allerdings muss die Tätigkeit bei vielen Berufen, vor allem im Gesundheitsbereich, vorher bei der zuständigen Stelle gemeldet werden. Welche Dokumente dazu im Einzelfall notwendig sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Weitere Informationen bietet der Profi-Filter.

 

Information und Beratung

Alle Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), die Schweiz sowie die Staaten des Europarats und der UNESCO (Region Europa) haben eine Informationsstelle, die im Sinne der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Auskunft über Bildungsabschlüsse und berufliche Berechtigungen im eigenen Staat gibt. In der Regel wird diese Funktion durch das NARIC (National Academic Recognition Information Centre) und das ENIC (European Network of Information Centres) wahrgenommen. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Im Zusammenhang mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie startete auch das Internal Market Information System (IMI). IMI dient dem Informationsaustausch von Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum und wird auch für Fragen zur beruflichen Anerkennung genutzt. „Anerkennung in Deutschland“ ist offizielles EU-Beratungszentrum und kooperiert mit der Nationalen Koordinierungsstelle des IMI-Systems (NIMIC) in Deutschland.