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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

För­de­rung über den An­er­ken­nungs­zu­schuss

Wer die An­er­ken­nung oder ei­ne Zeug­nis­be­wer­tung be­an­tra­gen will und ein ge­rin­ges Ein­kom­men hat, kann fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung durch den An­er­ken­nungs­zu­schuss er­hal­ten. Auch Qua­li­fi­zie­run­gen kön­nen un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ge­för­dert wer­den.

Hier erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:

  • Was ist der Anerkennungszuschuss?
  • Wer kann gefördert werden?
  • Was kann gefördert werden?
  • Was kann nicht gefördert werden?
  • Was ist die Förderung von Qualifizierungskosten?

Welche Förderung suchen Sie?

Der Anerkennungszuschuss und die Förderung von Qualifizierungskosten sind zwei eigenständige Instrumente und getrennt zu beantragen. Mehr dazu erfahren Sie unter dem jeweiligen Abschnitt auf dieser Seite:

Anerkennungszuschuss

Förderung von Qualifizierungskosten

Anerkennungszuschuss 

Was ist der Anerkennungszuschuss?

Der Anerkennungszuschuss ist ein Förderinstrument des Bundes. Er richtet sich an Erwerbstätige, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und an Erwerbslose, die keine anderen Förderungen in Anspruch nehmen können. Hierbei können Kosten in Höhe von 100 bis maximal 600 Euro für das Anerkennungsverfahren oder eine Zeugnisbewertung erstattet werden. Zusätzlich können die Kosten von Qualifikationsanalysen bis zu 1.200 Euro gefördert werden. Der Anerkennungszuschuss wird vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gewährt. Die Mittel stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung.

Wichtig

Anerkennungsinteressierte sollten die finanzielle Förderung beantragen, bevor sie den Antrag auf Anerkennung stellen. Rückwirkend können keine Kosten übernommen werden.

Wer kann gefördert werden?

Anerkennungsinteressierte können den Anerkennungszuschuss beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation erworben und wollen ein Anerkennungsverfahren in Deutschland starten.
  • Oder sie verfügen über eine ausländische Hochschulqualifikation und möchten eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
  • Förderfähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem ihre Ausbildung abgeschlossen wurde.
  • Ihre finanziellen Mittel sind begrenzt: Einzelpersonen dürfen nicht mehr als 26.000 Euro brutto, Ehepaare und Lebenspartnerschaften nicht mehr als 40.000 Euro brutto im Jahr verdienen (Summe positiver Einkünfte abzüglich der Freibeträge für Kinder).

Was kann gefördert werden?

  • Kosten für Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens
  • Kosten für eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
  • Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten
  • Kosten für Qualifikationsanalysen (nach §14 BQFG und §50b HwO)

Was kann nicht gefördert werden?

  • Lernmittel, Prüfungsgebühren, Kosten der Lebenshaltung, Betreuungskosten oder Anpassungsmaßnahmen (siehe dazu weiter unten „Förderung von Qualifizierungskosten“)
  • Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren
  • Kosten und Gebühren für die Berufszulassung (Approbation, Führen der Berufsbezeichnung), wie z. B. die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attests
  • Leistungen, die bereits im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht werden.
  • Leistungen, die bereits durch andere Förderinstrumente zur Berufsanerkennung wie z. B. die Förderprogramme der Länder erbracht werden.
  • Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen
  • Fahrtkosten

Kontakt und weitere Informationen

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Mühlenstr. 34
09111 Chemnitz

Telefon: 0371 / 43 31 12 - 22
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de

Flyer liegt aufgeklappt auf einem Tisch
pdf, 186 KB
BMBF, 2023

Der Anerkennungszuschuss

Der Flyer informiert darüber, wer die finanzielle Förderung beantragen kann und welche Kosten erstattet werden.

Häufige Fragen zum Anerkennungszuschuss

Der Anerkennungszuschuss kann bei den Stellen beantragt werden, die zur Anerkennung beraten. Dazu zählen Kammern, Verbände, Vereine, Migrantenorganisationen, IQ Beratungsstellen sowie die zuständigen Stellen für das Anerkennungsverfahren. Diese leiten den Antrag an die zentrale Förderstelle, das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) weiter.

Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Förderzusage: Die Fördervoraussetzungen sind erfüllt. Jetzt kann der Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle eingereicht oder eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.
  • Aussetzung des Verfahrens: Die grundlegenden Fördervoraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Prüfung zwar erfüllt (Aufenthalt, Einkommensgrenze, Referenzberuf). Eine Zusage kann aber nicht erteilt werden, weil eine Förderung durch andere Stellen (meistens Arbeitsagentur oder Jobcenter) erfolgt. Der Antrag auf Anerkennungszuschuss kann wieder aufgenommen werden, sobald die andere Förderung abgeschlossen ist.
  • Förderabsage: Die Fördervoraussetzungen sind nicht erfüllt. Je nachdem, welche Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Anerkennungszuschuss möglicherweise erneut beantragt werden. Wenn beispielsweise der Aufenthalt in Deutschland bei der Antragstellung noch nicht gegeben ist, erfolgt eine Förderabsage. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu stellen.

Wer Sozialleistungen nach SGB II oder III erhält, kann den Anerkennungszuschuss beantragen. In diesem Fall muss zusätzlich zum Mantelbogen die Anlage B ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Personen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind und keine Leistungen beziehen oder nur geringfügig beschäftigt sind.

Die finanzielle Förderung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter hat Vorrang gegenüber dem Anerkennungszuschuss. Das bedeutet: Wenn das Anerkennungsverfahren bereits durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert wird, ist in der Regel keine Förderung durch den Anerkennungszuschuss möglich.

Der Anerkennungszuschuss wird unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährt. Antragstellende müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Als Nachweis ist die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes am besten geeignet. Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich.

Mit dem Anerkennungszuschuss können Kosten gefördert werden, die direkt mit dem Anerkennungsverfahren oder der Zeugnisbewertung zusammenhängen. Dies gilt auch für Kosten, die in einem laufenden Verfahren anfallen, wie z. B. Gebühren für einen Folgeantrag.

Es können grundsätzlich nur Kosten gefördert werden, die nach der Antragstellung entstehen. Vorher entstandene Kosten können nicht nachträglich gefördert werden. Das heißt: Das Eingangsdatum des Antrags muss vor dem Rechnungsdatum liegen. Daher wird dringend empfohlen, den Anerkennungszuschuss vor dem Start eines Anerkennungsverfahrens zu beantragen.

Nach der Förderzusage kann der Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle eingereicht oder eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.

Generell nicht förderfähig sind Gebühren und Kosten, die für die Erlangung der Berufserlaubnis (z. B. Approbation) entstehen. Dazu gehören z. B. Gebühren für die Ausstellung der Approbationsurkunde, Gebühren für die Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung sowie Kosten für die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses.

Kosten für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wie z. B. Beispiel Ingenieur oder Architektin sind nur dann förderfähig, wenn sie bei der Gleichwertigkeitsprüfung anfallen. Kosten für die Eintragung des Titels oder der Berufsbezeichnung werden nicht gefördert.

Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen von Schulabschlusszeugnissen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahme: Wenn in einem Verfahren zur beruflichen Anerkennung die zuständige Stelle diese Unterlagen ausdrücklich verlangt. Antragstellende sollten dies bei ihrem Auszahlungsantrag durch eine einfache Kopie des Schreibens der zuständigen Stelle nachweisen.

Förderung von Qualifizierungskosten

Was ist die Förderung von Qualifizierungskosten?

Seit Februar 2020 können auch die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden, die im Rahmen der Anerkennung zur vollen Gleichwertigkeit führen sollen. Zuvor müssen im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt worden sein, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden können. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollten über eine Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) oder eine vergleichbare externe Bestätigung der Qualitätssicherung verfügen. Die maximale Fördersumme beträgt 3.000 Euro pro Person.

Die Qualifizierungsförderung wird zunächst an ausgewählten Berufen und Berufsbereichen erprobt. Dazu gehören z. B. Elektroniker, Mechanikerinnen, Mechatroniker, Fachinformatikerinnen, Pflegefachkräfte und ähnliche Berufe sowie Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter. Die Förderung von Qualifizierungskosten ist ein eigenständiges Erprobungsprojekt, unabhängig vom Anerkennungszuschuss zur Förderung der Verfahrenskosten. Mehr zu den Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen bietet der Flyer Qualifizierungsförderung.

Kontakt und weitere Informationen

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Mühlenstr. 34
09111 Chemnitz

Telefon: 0371 / 43 31 12 - 20
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de

Flyer Qualifizierungsförderung

Antragsformular Qualifizierungsförderung