Wer Sozialleistungen nach SGB II oder III erhält, kann den Anerkennungszuschuss beantragen. In diesem Fall muss zusätzlich zum Mantelbogen die Anlage B ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Personen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind und keine Leistungen beziehen oder nur geringfügig beschäftigt sind.
Die finanzielle Förderung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter hat Vorrang gegenüber dem Anerkennungszuschuss. Das bedeutet: Wenn das Anerkennungsverfahren bereits durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert wird, ist in der Regel keine Förderung durch den Anerkennungszuschuss möglich.
Indem Sie diesen Inhalt teilen, erklären Sie sich bereit, dass Ihre Daten an den jeweiligen Dienst übermittelt werden und dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen haben.