Das Verfahren heißt: Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt.
In Sachsen-Anhalt gilt allgemein: Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer besteht aus 2 Teilen:
Diese Voraussetzung gilt für die Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer in Sachsen-Anhalt:
Hinweis: Für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer müssen Sie meistens auch Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen. Die persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung prüft spätestens Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung.
Antragsformular von der zuständigen Stelle
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Diese Dokumente sind erst später notwendig (bei einer Ausgleichsmaßnahme oder kurz vor der Einstellung):
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Lehrerin und Lehrer. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrerin und Lehrer. Dazu zählen z. B. Ihre Deutschkenntnisse.
Hinweis: Sie können Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramts-Studiums (1. Staatsprüfung oder Master of Education) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung oder dem Master of Education gleichwertig ist, dann ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, ein Quereinstieg oder ein Seiteneinstieg möglich.
Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie bekommen die sogenannte Lehramtsbefähigung für das beantragte Lehramt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen: Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C2 haben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Für den Anpassungslehrgang brauchen Sie deutsche Sprachkenntnisse. Sie müssen vor Beginn des Anpassungslehrgangs mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre Deutschkenntnisse). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer. Es gibt z. B. diese Alternativen zur Anerkennung:
In Sachsen-Anhalt gibt es besondere Regelungen für den sogenannten Seiteneinstieg oder Quereinstieg. Dann können Sie auch ohne Lehramtsstudium oder Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer arbeiten. Der Seiteneinstieg oder Quereinstieg ist meistens möglich, wenn es für das Unterrichtsfach zu wenige Lehrerinnen oder Lehrer gibt (Mangelfach). Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei der Schule oder auf den Internetseiten der zuständigen Schulbehörde oder des Kultusministeriums, z. B. hier.
Sie können vielleicht als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung an einer Privatschule arbeiten. Sie können sich direkt bei der Privatschule bewerben.
In Sachsen-Anhalt können Sie vielleicht an Schulen als Vertretung für eine Lehrkraft arbeiten. Das ist meistens nur möglich, wenn eine andere Lehrkraft an einer Schule ausfällt. Das heißt: Es gibt einen Personalmangel an der Schule. Sie müssen dann das entsprechende Unterrichtsfach studiert haben. Mehr Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier.
Sie können an bilingualen oder Europaschulen in Ihrer Muttersprache unterrichten. Sie brauchen dann die notwendigen Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse.
Sie haben z. B. Germanistik studiert oder eine Qualifikation in Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ)? Dann können Sie vielleicht in Vorbereitungsklassen oder Förderklassen Schülerinnen und Schüler mit fehlenden Deutschkenntnissen unterrichten. Sie können vielleicht auch in der Erwachsenenbildung arbeiten. Verschiedene Institutionen bieten Kurse für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) an.
Sie können mit Ihrer Lehrqualifikation auch außerhalb von Schulen arbeiten. Das ist vor allem in pädagogischen Bereichen möglich, z. B. in der Erwachsenenbildung, in der Beratung oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule.
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen aber einen sogenannten partiellen Berufszugang. Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.
Mit einem partiellen Berufszugang gilt:
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung finden Sie hier.
Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer in Sachsen-Anhalt besteht aus 2 Teilen:
Lehrerinnen und Lehrer können an unterschiedlichen Schulen arbeiten. In Sachsen-Anhalt gibt es folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
Ihre Berufsqualifikation muss für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt geprüft werden. Die Anerkennung ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.