Ihr Anerkennungsverfahren als Lehrer/in
in Magdeburg, Sachsen-Anhalt
- Der Beruf Lehrer/in ist in Sachsen-Anhalt reglementiert.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
Kurzinfos
Das Verfahren heißt: Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt.
In Sachsen-Anhalt gilt allgemein: Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer besteht aus 2 Teilen:
- Studium für ein Lehramt mit mindestens 2 Fächern. Das Studium schließt mit der 1. Staatsprüfung oder einem Master of Education ab.
- Pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Vorbereitungsdienst oder Referendariat.
Diese Voraussetzung gilt für die Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer in Sachsen-Anhalt:
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation, mindestens ein Fach muss gleichwertig sein.
Hinweis: Für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer müssen Sie meistens auch Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen. Die persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung prüft spätestens Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung.
- Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
- Sie müssen bei der Antragstellung noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Sie können die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen. Das heißt: Vor Beginn einer Ausgleichsmaßnahme oder bei der Einstellung in den Schuldienst.
- Für eine Ausgleichsmaßnahme brauchen Sie zunächst Kenntnisse auf dem Sprachniveau C1. Nach der Ausgleichsmaßnahme müssen Sie aber Kenntnisse auf dem Sprachniveau C2 nachweisen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
- Anerkennungsverfahren: höchstens 300 Euro
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Es gibt z. B. eine finanzielle Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben und bevor Sie den Antrag stellen.
Dokumente für meinen Antrag
Antragsformular von der zuständigen Stelle
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records, Prüfungsordnung)
Diese Dokumente sind erst später notwendig (bei einer Ausgleichsmaßnahme oder kurz vor der Einstellung):
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
- Vielleicht einen Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
- Vielleicht ein Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest oder schriftliche Erklärung
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Meine Schritte zur Anerkennung
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Sie verlassen dann unsere Informationsseite.
Zum Internetportal Sachsen-Anhalt
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Lehrerin und Lehrer. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrerin und Lehrer. Dazu zählen z. B. Ihre Deutschkenntnisse.
Hinweis: Sie können Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramts-Studiums (1. Staatsprüfung oder Master of Education) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung oder dem Master of Education gleichwertig ist, dann ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, ein Quereinstieg oder ein Seiteneinstieg möglich.
Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie bekommen die sogenannte Lehramtsbefähigung für das beantragte Lehramt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen: Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C2 haben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und vielleicht Teilnahme an einer Zusatzausbildung, z. B. an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule
- Eignungsprüfung: Unterrichtsproben, schriftliche und mündliche Prüfung pro Fach
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Für den Anpassungslehrgang brauchen Sie deutsche Sprachkenntnisse. Sie müssen vor Beginn des Anpassungslehrgangs mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre Deutschkenntnisse). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Meine weiteren Möglichkeiten
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer. Es gibt z. B. diese Alternativen zur Anerkennung:
Seiteneinstieg oder Quereinstieg
In Sachsen-Anhalt gibt es besondere Regelungen für den sogenannten Seiteneinstieg oder Quereinstieg. Dann können Sie auch ohne Lehramtsstudium oder Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer arbeiten. Der Seiteneinstieg oder Quereinstieg ist meistens möglich, wenn es für das Unterrichtsfach zu wenige Lehrerinnen oder Lehrer gibt (Mangelfach). Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei der Schule oder auf den Internetseiten der zuständigen Schulbehörde oder des Kultusministeriums, z. B. hier.
Arbeiten an einer Privatschule
Sie können vielleicht als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung an einer Privatschule arbeiten. Sie können sich direkt bei der Privatschule bewerben.
Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
In Sachsen-Anhalt können Sie vielleicht an Schulen als Vertretung für eine Lehrkraft arbeiten. Das ist meistens nur möglich, wenn eine andere Lehrkraft an einer Schule ausfällt. Das heißt: Es gibt einen Personalmangel an der Schule. Sie müssen dann das entsprechende Unterrichtsfach studiert haben. Mehr Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier.
Arbeiten an internationalen Schulen
Sie können an bilingualen oder Europaschulen in Ihrer Muttersprache unterrichten. Sie brauchen dann die notwendigen Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse.
Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen
Sie haben z. B. Germanistik studiert oder eine Qualifikation in Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ)? Dann können Sie vielleicht in Vorbereitungsklassen oder Förderklassen Schülerinnen und Schüler mit fehlenden Deutschkenntnissen unterrichten. Sie können vielleicht auch in der Erwachsenenbildung arbeiten. Verschiedene Institutionen bieten Kurse für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) an.
Arbeiten außerhalb einer Schule
Sie können mit Ihrer Lehrqualifikation auch außerhalb von Schulen arbeiten. Das ist vor allem in pädagogischen Bereichen möglich, z. B. in der Erwachsenenbildung, in der Beratung oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung finden Sie hier.
- Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie möchten in Deutschland in einer Kindertagesstätte arbeiten oder an einer Grundschule mit ganztägiger Betreuung für Kinder? Die Hotline "Beratungsstelle Fachkräfte für Kitas und Ganztag an Grundschulen" berät Sie zum direkten Einstieg in den Job oder zu einer Ausbildung.
- Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.
Weitere Informationen
Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer in Sachsen-Anhalt besteht aus 2 Teilen:
- ein Studium für ein Lehramt (1. Staatsprüfung oder Master of Education) und
- eine pädagogisch-praktische Ausbildung: Vorbereitungsdienst (2. Staatsprüfung).
Lehrerinnen und Lehrer können an unterschiedlichen Schulen arbeiten. In Sachsen-Anhalt gibt es folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
- Lehramt an Grundschulen
- Lehramt an Sekundarschulen
- Lehramt an Förderschulen
- Lehramt an Gymnasien
- Lehramt an berufsbildenden Schulen
Ihre Berufsqualifikation muss für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt geprüft werden. Die Anerkennung ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
- Informationen zum Seiteneinstieg in Sachsen-Anhalt
- Informationen zur Arbeit als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
- Weitere hilfreiche Informationen zur Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer finden Sie in der Veröffentlichung des Beratungsnetzwerkes Integration durch Qualifizierung (IQ): Berufsanerkennung für Lehrerinnen und Lehrer - der Weg zum neuen Job
- Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt (ALVO LSA)
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt (LVO-Lehramt)
- Schuldienstlaufbahnverordnung (SchulDLVO LSA)
- Laufbahnverordnung Sachsen-Anhalt (LVO LSA)
Die zuständige Stelle
Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (Landesprüfungsamt für Lehrämter)
Frau Nadine Nuss
Herr Dr. Michael Schneider
Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (Landesprüfungsamt für Lehrämter)
- Franckeplatz 1 - Haus 36
06110 Halle (Saale) - Auf Google Maps ansehen
- Website
- Infoseite der zuständigen Stelle zur Anerkennung
Frau Nadine Nuss
Herr Dr. Michael Schneider
Fragen oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.