Ihr Anerkennungsverfahren als Hebamme
in Dresden, Sachsen
Kurzinfos
Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Persönliche Eignung
- Deutschkenntnisse
- Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Für den Nachweis von fachbezogenen Deutschkenntnissen müssen Sie vielleicht eine Fachsprachenprüfung machen.
In manchen Fällen brauchen Sie keine Fachsprachenprüfung:
- Ihre Muttersprache ist Deutsch oder
- Sie haben Ihre Berufsausbildung in deutscher Sprache absolviert.
- Sie müssen sich nicht für die Fachsprachenprüfung anmelden. Wenn Sie eine Fachsprachenprüfung machen müssen, meldet sich die zuständige Stelle bei Ihnen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
- Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ist das Verfahren oft kürzer. Es dauert dann höchstens 3 Monate. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung erfüllen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
- Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Hier finden Sie Informationen zur finanziellen Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben. Wichtig: Den Antrag auf Förderung müssen Sie stellen, bevor Sie Ihren Antrag auf Anerkennung einreichen.
- Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
- Dazu können z. B. Kosten für Gleichwertigkeitsgutachten oder eine Kenntnisprüfung kommen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Hier finden Sie Informationen zur finanziellen Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben. Wichtig: Den Antrag auf Förderung müssen Sie stellen, bevor Sie Ihren Antrag auf Anerkennung einreichen.
Dokumente für meinen Antrag
von der zuständigen Stelle Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Nachweis über die Namensänderung (z. B. Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abgeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie.
- Konformitätsbescheinigung.
- Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist:
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records) oder
- Nachweis über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in dem Beruf. Der Nachweis muss von der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsland sein.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
von der zuständigen Stelle Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Nachweis über die Namensänderung (z. B. Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Sie haben 2 Möglichkeiten:
- Die Gleichwertigkeitsprüfung: Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie prüft dafür Ihre Dokumente. Sie berücksichtigt z. B. auch Ihre Berufserfahrung.
- Sie verzichten auf die Gleichwertigkeitsprüfung. Dann werden Ihre Dokumente nicht genauer geprüft. Das Verfahren geht vielleicht schneller. Sie müssen Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten anders nachweisen: durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang. Sie können meistens zwischen der Kenntnisprüfung oder dem Anpassungslehrgang wählen.
Wenn Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, müssen Sie weniger Dokumente einreichen. Sie müssen z. B. nicht einreichen:
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Curriculum)
- Nachweis Ihrer Berufserfahrung
Sie können Ihre Entscheidung später nicht mehr ändern. Lassen Sie sich vorher beraten, welche Möglichkeit für Sie am besten ist. Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Wenn ein Nachweis nicht in deutscher Sprache ist, brauchen Sie meist: eine deutsche Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.
Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellt werden. Eine einfache Übersetzung genügt. Ein von Ihnen persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf.
Meine Schritte zur Anerkennung
- Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben.
- Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Sachsen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Sachsen
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Sachsen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Sachsen
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfungerfolgreich ist, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Automatische Anerkennung
Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz gilt oft die automatische Anerkennung. Das bedeutet: Es gibt keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Deshalb ist das Verfahren vielleicht kürzer oder kostet weniger.
Aber: Sie müssen auch für eine automatische Anerkennung einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Sie müssen diese Voraussetzung für die automatische Anerkennung erfüllen:
- Sie haben Ihre Berufsqualifikation nach dem sogenannten Stichtag erworben. Der Stichtag für jedes Ausbildungsland steht in Anhang V.5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (siehe unter "Weitere Informationen - Infos und Links").
Oder
- Sie haben eine Konformitätsbescheinigung aus Ihrem Ausbildungsland.
Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle erstellt dazu ein Gutachten. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.
Sie können auch eine Kenntnisprüfung absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle kein Gleichwertigkeitsgutachten.
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist oder Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Verzicht auf Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, können Sie direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang machen.
Hinweis: Wenn Sie auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten, können Sie Ihre Entscheidung nicht mehr ändern.
Ergebnis: Anerkennung
Die Gleichwertigkeitsprüfung hat ergeben: Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Oder: Sie haben auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet. Dann haben Sie die Kenntnisprüfung bestanden oder Sie haben einen Anpassungslehrgang absolviert.
Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Die Gleichwertigkeitsprüfung hat ergeben: Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Oder: Sie haben auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet. Dann haben Sie die Kenntnisprüfung bestanden oder Sie haben einen Anpassungslehrgang absolviert.
Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Ausgleichsmaßnahmen
Hat die Gleichwertigkeitsprüfung ergeben, dass Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist? Dann können Sie auch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung machen. Das nennt man in diesem Fall eine Ausgleichsmaßnahme. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Meine weiteren Möglichkeiten
Sie brauchen die Anerkennung, damit Sie in Deutschland arbeiten können? Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Dafür brauchen Sie eine Anerkennungspartnerschaft mit Ihrem künftigen Arbeitgeber in Deutschland.
Für eine Anerkennungspartnerschaft gelten diese Voraussetzungen:
- Sie haben eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
- Ihr Abschluss ist im Ausbildungsland staatlich anerkannt. Das bestätigt Ihnen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
- Sie brauchen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Sie haben einen Arbeitgeber gefunden.
Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in einem nicht reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten:
- Das geht z.B. mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung. Wichtig ist auch: Wieviel werden Sie verdienen? Haben Sie einen Arbeitsvertrag? Sprechen Sie Deutsch und wie alt sind Sie? Wir empfehlen Ihnen: Machen Sie hier den Quick-Check. Dann finden Sie alle Informationen: Make-it-in-Germany.com.
- Das geht z.B. mit einem Hochschulabschluss: Finden Sie heraus, ob er mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Es gibt zwei Wege, das zu prüfen.
- anabin-Datenbank: In der Datenbank finden Sie Hochschulen. Ihre Hochschule muss dort anerkannt (H+) sein. UND Ihr Hochschulabschluss muss als gleichwertig bewertet sein. Dann heißt das: Ihr Abschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig. Speichern Sie eine PDF. Das ist ein Nachweis. Weitere Informationen und eine Anleitung finden Sie auf Make-it-in-Germany.com.
- Zeugnisbewertung: Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss sind nicht in anabin? Dann können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen. Die Zeugnisbewertung ist ein Dokument, das die Gleichwertigkeit Ihres Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss bestätigt.
Partieller Berufszugang
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen aber einen sogenannten partiellen Berufszugang. Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.
Mit einem partiellen Berufszugang gilt:
- Sie dürfen nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung Ihres Ausbildungslandes führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation ohne Einschränkung in Ihrem Ausbildungsland arbeiten.
- Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Die wesentlichen Unterschiede sind sehr groß. Eine Ausgleichsmaßnahme umfasst in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung.
- Es ist keine automatische Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation möglich.
- Ihre Berufsqualifikation umfasst mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind persönlich geeignet.
- Sie haben bestimmte Deutschkenntnisse.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.
Weitere Informationen
- Berufsbezeichnungen und Stichtage finden sich in Anhang V.5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie)
- Liste der nationalen Beratungszentren in der EU, dem EWR und der Schweiz. Das nationale Beratungszentrum in Ihrem Land informiert Sie zur Konformitätsbescheinigung.
Die zuständige Stelle
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Frau Bela-Heining
Frau Friedrich
Frau Kaiser
Frau Schaffer
Herr Schlusche
Kommunaler Sozialverband Sachsen
- Humboldtstraße 18
04105 Leipzig - Auf Google Maps ansehen
- Website
- +49 341 1266 0
- Infoseite der zuständigen Stelle zur Anerkennung
Frau Bela-Heining
Frau Friedrich
Frau Kaiser
Frau Schaffer
Herr Schlusche
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