Ihr Anerkennungsverfahren als Amtlich anerkannte/r Sachverständige/r für den Kraftfahrzeugverkehr
in Niedersachsen
- Der Beruf Amtlich anerkannte/r Sachverständige/r für den Kraftfahrzeugverkehr ist in Deutschland reglementiert.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
Kurzinfos
Dieses Verfahren heißt: Anerkennung als amtlich anerkannte Sachverständige oder amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr.
Hinweis: Je nachdem welchen Abschluss Sie haben, bekommen Sie vielleicht nicht die Anerkennung als amtlich anerkannte Sachverständige oder amtlich anerkannter Sachverständiger. Aber Sie können vielleicht die Anerkennung mit Teilbefugnissen bekommen. Sie müssen im Antrag angeben, ob Sie die Anerkennung oder die Anerkennung mit Teilbefugnissen beantragen. Mit einer Anerkennung mit Teilbefugnissen dürfen Sie in dem Beruf arbeiten, aber nicht alle Aufgaben übernehmen.
Lassen Sie sich vorab von der zuständigen Stelle beraten, welche Möglichkeit für Sie am besten ist.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation:
- Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur. Lesen Sie dazu die Infos unter Ingenieur/in
- mindestens 1,5 Jahr Berufserfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur in dem Fachbereich und
- mindestens 6 Monate Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
- Mindestalter: 23 Jahre
- Persönliche Eignung
- Gesundheitliche Eignung
- Gültige Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Klassen
- Sie brauchen die Deutschkenntnisse, die für die Arbeit in dem Beruf notwendig sind. Vielleicht müssen Sie die Deutschkenntnisse nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
- Sie müssen für das Verfahren Geld bezahlen. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die genauen Kosten mit.
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen
- Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Es gibt z. B. eine finanzielle Förderung Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben und bevor Sie den Antrag stellen.
Dokumente für meinen Antrag
Antragsformular von der zuständigen Stelle
Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Nachweis über die Namensänderung (z. B. Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Nachweis der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur (Anerkennungsbescheid)
Diese Dokumente geben Sie meistens erst später ab (bei einer Ausgleichsmaßnahme oder kurz vor der Einstellung bei Ihrem Arbeitgeber):
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland
- Führerscheinkopie
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als 6 Monate)
- Anstellungsverstrag oder Partnerschaftsvertrag
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Meine Schritte zur Anerkennung
- Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen. Dazu zählen z. B. Ihre persönliche Eignung und Ihre gesundheitliche Eignung.
- Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.
Sie bekommen eine Urkunde. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Anerkennung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. persönlich geeignet sind. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende von Ihrem Bescheid. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Ihre zuständige Stelle informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung, gesundheitliche Eignung, etc.). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung, Ihre gesundheitliche Eignung nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Meine weiteren Möglichkeiten
Sie haben eine Anerkennung als Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland? Dann dürfen Sie als Ingenieurin oder Ingenieur in Deutschland arbeiten.
Aber: Ohne die Anerkennung dürfen Sie nicht als amtlich anerkannte Sachverständige oder amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr arbeiten.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
- Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.
Weitere Informationen
Die zuständige Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
- Friedrichswall 1
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- +49 511 120 0
Fragen oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.