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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Amtlich anerkannte/r Prüfer/in für den Kfz-Verkehr
in Niedersachsen

  • Der Beruf Amtlich anerkannte/r Prüfer/in für den Kfz-Verkehr ist in Deutschland reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung


Kurzinfos

Wir geben Ihnen hier allgemeine Informationen über das Verfahren. Im Moment bearbeiten wir diese Seite. Bald können Sie mehr Details für Ihren Beruf lesen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Stellen Sie uns Ihre Frage über unser Kontaktformular. Wir helfen gerne weiter!
  • Wenden Sie sich persönlich an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Gehen Sie dafür zurück zur Seite „Ihre nächsten Schritte“.
  • Sie können sich direkt an die zuständige Stelle wenden. Informieren Sie sich erst, bevor Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen!

Für viele Berufe brauchen Sie bestimmte Deutschkenntnisse. Dann müssen Sie meistens ein Sprachzertifikat vorlegen. Bitte fragen Sie Ihre zuständige Stelle .

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle : Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Lebenslauf

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation

    (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung

    in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)

  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)

  • Sie müssen vielleicht nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland

    in dem Beruf arbeiten.

  • Nachweis der Arbeitsabsicht

    : Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung

    . Geben Sie dann an, bei welcher Stelle

    Sie den Antrag gestellt haben.

  • Vielleicht weitere Dokumente

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Meine Schritte zur Anerkennung

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Sie können den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Niedersachsen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Internetportal Niedersachsen

Meine weiteren Möglichkeiten

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

  • Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf „Beratungsangebot“.
  • Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.

Weitere Informationen


Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023

Die zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.