Ihr Anerkennungsverfahren als Altenpflegefachperson
in Niedersachsen
- Der Beruf Altenpflegefachperson ist in Deutschland reglementiert.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
Kurzinfos
Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Für diesen Beruf gibt es folgende Berufsbezeichnungen: Altenpflegefachperson, Altenpflegerin und Altenpfleger.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Persönliche Eignung
- Deutschkenntnisse
- Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Sie müssen bei der Antragstellung noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Sie können die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
- Anerkennungsverfahren: 60 Euro bis 200 Euro
- Urkunde: 53 Euro
- Vielleicht: Gutachten von der Gutachterstelle für Gesundheitsberufe (GfG): 515 Euro
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Es gibt z. B. eine finanzielle Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben und bevor Sie den Antrag stellen.
Dokumente für meinen Antrag
Antragsformular von der zuständigen Stelle
Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Meine Schritte zur Anerkennung
- Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben.
- Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Niedersachsen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Niedersachsen
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Meine weiteren Möglichkeiten
Partieller Berufszugang
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen aber einen sogenannten partiellen Berufszugang. Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.
Mit einem partiellen Berufszugang gilt:
- Sie dürfen nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung Ihres Ausbildungslandes führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation ohne Einschränkung in Ihrem Ausbildungsland arbeiten.
- Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Die wesentlichen Unterschiede sind sehr groß. Eine Ausgleichsmaßnahme umfasst in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung.
- Ihre Berufsqualifikation umfasst mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind persönlich geeignet.
- Sie haben bestimmte Deutschkenntnisse.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
- Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.
Weitere Informationen
oder nach Wahl bis Ende 2024:
- Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
Die zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Team 4SL3
Telefonische Sprechzeiten
Montag - Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:
zusätzlich 13:00 - 15:30 Uhr
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
- Auf der Hude 2
21339 Lüneburg - Auf Google Maps ansehen
- +49 4131 150
- Website
- Infoseite der zuständigen Stelle zur Anerkennung
Team 4SL3
Telefonische Sprechzeiten
Montag - Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:
zusätzlich 13:00 - 15:30 Uhr
Fragen oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.