Zuständige Stelle für die Feststellung der Ranggleichheit
Zuständige Stelle für die Prüfung der fachlichen Gleichwertigkeit und für die staatliche Anerkennung
In Schleswig-Holstein gibt es 3 notwendige Verfahren:
1) Feststellung der Ranggleichheit
2) Feststellung der fachlichen (materiellen) Gleichwertigkeit
Nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie das dritte Verfahren beantragen. Dieses Verfahren heißt:
3) Erteilung der staatlichen Anerkennung
Hinweis: Für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge müssen Sie meistens auch Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen. Die persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung prüfen spätestens Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung.
Dauer für die Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit:
Für das Anerkennungsverfahren für staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen oder staatlich anerkannte Kindheitspädagogen in Schleswig-Holstein brauchen Sie meistens 3 Anträge:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Die zuständige Stelle bewertet in diesem Verfahren den Rang Ihres Abschlusses. Das bedeutet: Sie prüft den Stellenwert oder die Bedeutung des Abschlusses. In diesem Schritt prüft die zuständige Stelle nicht den Inhalt Ihrer Ausbildung. Sie können diesen Antrag entweder beim zuständigen Kultusministerium in Schleswig-Holstein stellen oder Sie beantragen eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Sie erhalten von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über die Ranggleichheit oder die Zeugnisbewertung. Diese Bescheinigung benötigen Sie für den nächsten Schritt.
Mit der Bescheinigung über die Ranggleichheit können Sie den „Antrag auf Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit“ stellen. Diesen Antrag stellen Sie bei der Fachhochschule (FH) Kiel als zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Anerkennung. Dazu zählen z. B. Ihre Deutschkenntnisse.
Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle (FH Kiel) prüft, ob eine gleichwertige Berufsqualifikation vorliegt. Sie prüft auch, ob Sie genug praktische Berufserfahrung haben. Meistens müssen Sie das praktische Jahr (Anerkennungsjahr) in Deutschland nachholen und eine Abschlussprüfung absolvieren. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind formal gleichwertig (Ranggleichheit) und fachlich gleichwertig. Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen und haben die notwendige praktische Erfahrung (Anerkennungsjahr). Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.
Sie bekommen eine Urkunde. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen: Sie müssen z. B. noch Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Meistens müssen Sie auch das Anerkennungsjahr nachholen. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre Deutschkenntnisse). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und auch das Anerkennungsjahr gemacht haben, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ nicht führen.
Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
In seltenen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie unbefristet und ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür können Sie den sogenannten partiellen Berufszugang beantragen. Dies ist aber nur möglich, wenn eine Anerkennung von der zuständigen Stelle ausgeschlossen wird. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie aber nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben. Sie müssen die Berufsbezeichnung aus Ihrem Ausbildungsland führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen. lassen Sie sich vorher von der zuständigen Stelle beraten.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Die Zeugnisbewertung bescheinigt Ihnen die Ranggleichheit Ihres Abschlusses mit dem Abschluss als Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin in Schleswig-Holstein (Schritt 1). Beachten Sie aber: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung.
In Schleswig-Holstein bekommen Sie die staatliche Anerkennung erst, wenn Sie ein Anerkennungsjahr gemacht haben. Im Anerkennungsjahr arbeiten Sie als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Sie werden bei der Arbeit von einer qualifizierten Person begleitet. Im Anerkennungsjahr besuchen Sie auch Kurse oder Seminare. In den Kursen und Seminaren lernen Sie z. B. wichtige Gesetze und Vorschriften der Verwaltung. Ihre Teilnahme an den Kursen und Seminaren wird bewertet. Zum Anerkennungsjahr gehört auch eine Abschlussprüfung (30 Minuten).
Nach dem Anerkennungsjahr bekommen Sie ein Abschlusszertifikat und die staatliche Anerkennung. Erst dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge führen.
Das Anerkennungsjahr dauert 12 Monate, wenn Sie Vollzeit arbeiten (bei Teilzeit entsprechend länger). Ihre Berufserfahrung kann teilweise auf das Anerkennungsjahr angerechnet werden. Das heißt: Ihr Anerkennungsjahr kann kürzer sein. Für Ihre Arbeit im Anerkennungsjahr bekommen Sie Geld und sind sozialversichert.
Die staatliche Anerkennung ist wichtig für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Mit der staatlichen Anerkennung bekommt man in Deutschland in seinem Beruf andere oder zusätzliche Pflichten und Rechte.
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