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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
in Magdeburg, Sachsen-Anhalt

  • Der Beruf Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in ist in Deutschland reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

Hansering 15
06108 Halle (Saale)

Auf Google Maps ansehen

E-Mail

  • Website


    Kurzinfos

    Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

    • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
    • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.

    Dokumente für meinen Antrag

    Für den Onlineantrag brauchen Sie die Dokumente als PDF-Dateien. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren.

    • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis). Folgende Informationen müssen in lateinischen Schriftzeichen sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum.

    • Geburtsurkunde oder Auszug aus Familienbuch und eine deutsche Übersetzung

    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) und eine deutsche Übersetzung

    • Lebenslauf auf Deutsch

    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde) und eine deutsche Übersetzung

    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records) und eine deutsche Übersetzung

    • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse) und eine deutsche Übersetzung

    • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare) und eine deutsche Übersetzung

    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat in deutscher Sprache. Sie können diesen Nachweis auch später per Post oder persönlich einreichen.

    • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung.

    • Nachweis der Arbeitsabsicht auf Deutsch: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

    • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Wenn Sie schon einen Bescheid haben: Laden Sie den Bescheid im Onlineantrag hoch.

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug). Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland oder von einer Beratungsärztin oder einem Beratungsarzt der Deutschen Botschaft. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.



    Wenn ein Nachweis nicht in deutscher Sprache ist, brauchen Sie meist: eine deutsche Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.

    Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellt werden. Eine einfache Übersetzung genügt. Ein von Ihnen persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf.


    Meine Schritte zur Anerkennung

    • Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
    • Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular. Das Antragsformular finden Sie hier.

    Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.

    Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

    Ergebnis: Anerkennung

    Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

    Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

    Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.

    In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

    Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

    Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

    Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

    Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

    Beratung 

    Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


    Meine weiteren Möglichkeiten

    Sie können vielleicht auch als Pharmaberaterin oder Pharmaberater in Deutschland arbeiten. Als Pharmaberaterin oder Pharmaberater arbeiten Sie für Unternehmen, die Medikamente herstellen. Sie beraten Kundinnen und Kunden. Sie informieren auch Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser, Krankenkassen und Institutionen über Medikamente.

    Sie können in Deutschland als Pharmaberaterin oder Pharmaberater arbeiten, wenn Sie das erforderliche Fachwissen haben. Das nennt man Sachkunde. Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wird, können Sie damit die Sachkunde nachweisen. Dann können Sie in Deutschland als Pharmaberaterin oder Pharmaberater arbeiten.

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

    • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
    • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

    Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

    Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf "Beratungsangebot".


    Weitere Informationen


    Den Antrag online abgeben


    Letzte Aktualisierung am: 26.04.2024

    Die zuständige Stelle

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

    Hansering 15
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    E-Mail

  • Website

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

    Fragen oder Feedback?

    Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.