Sie leben oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann stellen Sie Ihren Antrag beim Landgericht München I.
Es gibt 2 notwendige Verfahren. Das erste Verfahren heißt:
Die Gleichwertigkeitsprüfung wird von der zuständigen Stelle für die Anerkennung durchgeführt. Die zuständige Stelle hängt davon ab, welche Berufsqualifikation Sie haben.
Ihre Berufsqualifikation kann sein:
Nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie das zweite Verfahren beantragen. Dieses Verfahren heißt:
Hinweis: Wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht festgestellt werden kann, können Sie Ihre Fachkenntnisse auch auf andere Weise nachweisen. Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Wenn Sie in der EU, dem EWR oder in der Schweizn der Schweiz[/G] wohnen oder arbeiten, können Sie einen Antrag stellen.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen für die Beeidigung.
Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Wenn die Nachweise Ihrer Fachkenntnisse alle Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung erfüllen: Sie werden allgemein beeidigt.
Sie dürfen die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für [Angabe der Sprache]" oder „Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für [Angabe der Sprache]" führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Wenn die Nachweise Ihrer fachlichen Eignung nicht festgestellt werden können, erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen: Sie erhalten keine allgemeine Beeidigung.
Wenn Ihre fachliche Eignung nicht gleichwertig ist, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Vielleicht entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren haben und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung, Deutschkenntnisse, etc.) erfüllen, werden Sie allgemein beeidigt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Sie leben oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann stellen Sie Ihren Antrag beim Landgericht München I.
Sie leben oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann stellen Sie Ihren Antrag beim Landgericht München I.
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.