BIBB Logo
Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Gerichtsdolmetscher/in (allgemein beeidigte/r)
in Schreinerbauer, Bayern

  • Der Beruf Gerichtsdolmetscher/in (allgemein beeidigte/r) ist in Deutschland reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Mehr dazu unter "Meine weiteren Möglichkeiten".
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Landgericht Traunstein

Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

Auf Google Maps ansehen

+49 861 56200

E-Mail

Website

Sie leben oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann stellen Sie Ihren Antrag beim Landgericht München I.

Landgericht München I


Kurzinfos

Es gibt 2 notwendige Verfahren. Das erste Verfahren heißt:

  • Feststellung der Gleichwertigkeit.

Die Gleichwertigkeitsprüfung wird von der zuständigen Stelle für die Anerkennung durchgeführt. Die zuständige Stelle hängt davon ab, welche Berufsqualifikation Sie haben.

Ihre Berufsqualifikation kann sein:

Nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie das zweite Verfahren beantragen. Dieses Verfahren heißt:

  • allgemeine Beeidigung.

Hinweis: Wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht festgestellt werden kann, können Sie Ihre Fachkenntnisse auch auf andere Weise nachweisen. Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie.

  • Persönliche Eignung
  • Fachliche Eignung
  • Geordnete finanzielle Verhältnisse
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Sie wohnen schon in einem Land der EU, des EWR oder in der Schweiz oder sind dort niedergelassen
  • Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) . Vielleicht müssen Sie Ihre Deutschkenntnisse auch nachweisen. 
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation bereits anerkannt wurde, bedeutet das: Sie verfügen über die erforderlichen Deutschkenntnisse.
  • Sie können Ihre Deutschkenntnisse auch durch ein Sprachzertifikat nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle : Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Lebenslauf

  • Nachweis Ihrer fachlichen Eignung: Gleichwertigkeitsbescheid
  • Wenn keine Gleichwertigkeitsfeststellung für die Sprache möglich ist, für die Sie die Beeidigung möchten: Sie können Ihre Fachkenntnisse vielleicht auf andere Weise belegen. Mögliche Nachweise sind: 
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation : z. B. Hochschulzeugnis, Sprachzertifikat auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise Ihrer persönlichen Eignung :
  • Führungszeugnis: Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 6 Monate alt sein.
  • Erklärung, dass Sie in geordneten finanziellen Verhältnissen leben
  • Erklärung, ob Sie in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung Vorstrafen bekommen haben.
  • Erklärung: Sie wurden in kein Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • Erklärung: Es gibt kein Insolvenzverfahren.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen. 


Meine Schritte zur Anerkennung

Wenn Sie in der EU, dem EWR oder in der Schweiz n der Schweiz[/G] wohnen oder arbeiten, können Sie einen Antrag stellen. 

  • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Manchmal können Sie den Antrag auch online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag . Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. 

Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen für die Beeidigung.

Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Allgemeine Beeidigung 

Wenn die Nachweise Ihrer Fachkenntnisse alle Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung erfüllen: Sie werden allgemein beeidigt.

Sie dürfen die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für [Angabe der Sprache]" oder „Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für [Angabe der Sprache]" führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. 

Ergebnis: Keine allgemeine Beeidigung

Wenn die Nachweise Ihrer fachlichen Eignung nicht festgestellt werden können, erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen: Sie erhalten keine allgemeine Beeidigung. 

Ausgleichsmaßnahmen 

Wenn Ihre fachliche Eignung nicht gleichwertig ist, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. 

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen: 

Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Vielleicht entscheidet die zuständige Stelle , welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren haben und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung, Deutschkenntnisse, etc.) erfüllen, werden Sie allgemein beeidigt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation .

Beratung 

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in einem nicht reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten: 

  • Das geht z.B. mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung. Wichtig ist auch: Wieviel werden Sie verdienen? Haben Sie einen Arbeitsvertrag? Sprechen Sie Deutsch und wie alt sind Sie? Wir empfehlen Ihnen: Machen Sie hier den Quick-Check. Dann finden Sie alle Informationen: Make-it-in-Germany.com.
  • Das geht z.B. mit einem Hochschulabschluss: Finden Sie heraus, ob er mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Es gibt zwei Wege, das zu prüfen. 
  • anabin-Datenbank: In der Datenbank finden Sie Hochschulen. Ihre Hochschule muss dort anerkannt (H+) sein. UND Ihr Hochschulabschluss muss als gleichwertig bewertet sein. Dann heißt das: Ihr Abschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig. Speichern Sie eine PDF. Das ist ein Nachweis. Weitere Informationen und eine Anleitung finden Sie auf Make-it-in-Germany.com.
  • Zeugnisbewertung: Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss sind nicht in anabin? Dann können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen. Die Zeugnisbewertung ist ein Dokument, das die Gleichwertigkeit Ihres Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss bestätigt.

Sie brauchen die Anerkennung, damit Sie in Deutschland arbeiten können? Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Dafür brauchen Sie eine Anerkennungspartnerschaft mit Ihrem künftigen Arbeitgeber in Deutschland.

Für eine Anerkennungspartnerschaft gelten diese Voraussetzungen: 

Weitere Informationen zur Anerkennungspartnerschaft erhalten Sie hier.

  • Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf „Beratungsangebot“.
  • Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.

Weitere Informationen


Letzte Aktualisierung am: 06.02.2024

Die zuständige Stelle

Landgericht Traunstein

Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

Auf Google Maps ansehen

+49 861 56200

E-Mail

Website

Sie leben oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann stellen Sie Ihren Antrag beim Landgericht München I.

Landgericht München I

Landgericht Traunstein

Sie leben oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann stellen Sie Ihren Antrag beim Landgericht München I.

Landgericht München I

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.