Ihr Verfahren als Dolmetscher/in (Hochschule)
in Schreinerbauer
- Der Beruf Dolmetscher/in (Hochschule) ist nicht reglementiert. Sie können in Deutschland in diesem Beruf arbeiten.
- Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland müssen Sie nachweisen: Ihr ausländischer Hochschulabschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar. Ein Nachweis kann sein: ein Auszug aus der anabin-Datenbank. Eine Anleitung zur Nutzung der anabin-Datenbank finden Sie hier. Ein Auszug aus der anabin-Datenbank ist kostenlos.
- Wenn Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss in anabin nicht mit dem notwendigen Status gelistet ist: Dann müssen Sie bei der bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen. Eine Zeugnisbewertung kostet Geld. Weitere Informationen zur Zeugnisbewertung finden Sie hier: Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen.
- Eine Zeugnisbewertung hat viele Vorteile.
Kurzinfos
Dieses Verfahren heißt: Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen.
Hinweis:
Sie möchten nachweisen: Ihr ausländischer Hochschulabschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar. Das geht mit einem Auszug aus der anabin-Datenbank. Eine Anleitung zur Nutzung der anabin-Datenbank finden Sie hier. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Ein Auszug aus der anabin-Datenbank ist kostenlos.
Wenn Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss in anabin nicht ausreichend gelistet ist: Sie können bei der bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine Zeugnisbewertung beantragen.
Für weitere Informationen zum Verfahren der Zeugnisbewertung: Lesen Sie hier weiter.
- Sie haben den Studiengang erfolgreich abgeschlossen. Sie haben ein Zeugnis oder ein Zertifikat.
- Sie haben den Abschluss an einer staatlichen Institution oder staatlich anerkannten Institution gemacht, z. B. an einer staatlichen Universität.
- Wenn in Ihrem Ausbildungsland auch eine Akkreditierung der Studiengänge Pflicht ist, muss der Studiengang akkreditiert sein. Das heißt: Der Studiengang wurde von einer offiziellen Stelle geprüft und zugelassen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen. Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit.
Nach der Antragstellung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Sie erhalten die Zeugnisbewertung spätestens 3 Monate nach der Antragstellung.
- Zeugnisbewertung: 208 Euro
- Ersatzbescheinigung, z. B. bei Verlust der Zeugnisbewertung: 104 Euro
- Bei Stornierung oder bei Nichtbewertbarkeit: 20 bis maximal 104 Euro
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Es gibt z. B. eine finanzielle Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben und bevor Sie den Antrag stellen.
Dokumente für meinen Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Abschlussurkunde der Hochschulqualifikation in der Originalsprache
- Fächerübersicht und Notenübersicht über das Studium in der Originalsprache
- Wenn vorhanden: Diploma Supplement in der standardisierten europäischen Form (in der Originalsprache)
- Wenn Sie eine BlueCard beantragen: Ihr Arbeitsvertrag
Vielleicht brauchen Sie andere oder weitere Dokumente. Das hängt von Ihrem Studienort ab. Nähere Informationen dazu bekommen Sie über den Vorab-Check der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Vorab-Check
Für den Onlineantrag brauchen Sie die Dokumente als PDF-Dateien. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren.
In vielen Fällen brauchen Sie Ihre Dokumente nur in der Originalsprache einreichen. Das gilt z. B. für diese Sprachen: Arabisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch und Spanisch.
Für manche Sprachen müssen Sie Ihre Dokumente zusätzlich in deutscher Sprache einreichen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob sie auch Übersetzungen aus dem Ausland akzeptiert.
Meine Schritte zur Anerkennung
- Sie können Ihren Antrag online einreichen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zur ZAB
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt ihnen, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Bei der Bearbeitung prüft die zuständige Stelle zuerst diese Fragen:
- Ist Ihr Hochschulabschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar?
- Haben Sie Ihr Studium an einer staatlichen Institution oder staatlich anerkannten Institution gemacht?
- Muss Ihr Studiengang in Ihrem Ausbildungsland akkreditiert sein? Wenn ja: Ist ihr Studiengang akkreditiert? Das heißt: Ist Ihr Studiengang zugelassen?
Ergebnis: Zeugnisbewertung
Sie erhalten eine Zeugnisbewertung. Die Zeugnisbewertung ist eine Beschreibung von Ihrem ausländischen Hochschulabschluss. In der Zeugnisbewertung stehen diese Informationen:
- Mit welcher deutschen Abschlussebene ist Ihr Zeugnis vergleichbar? Eine Abschlussebene ist z. B. ein Bachelor-Abschluss oder ein Master-Abschluss.
- Was sind Ihre beruflichen Möglichkeiten mit diesem Abschluss?
- Können Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen?
Ergebnis: Keine Vergleichbarkeit
In diesem Fall bekommen Sie keine Zeugnisbewertung.
- Ihr Abschluss ist mit keiner deutschen Abschlussebene vergleichbar.
Im Schreiben von der zuständigen Stelle stehen die Gründe für das Ergebnis.
Ihr Beruf ist in Deutschland nicht reglementiert. Sie können ohne Zeugnisbewertung in dem Beruf arbeiten. Die Zeugnisbewertung ist aber wichtig für Ihre Einreise und Ihren Aufenthalt.
Sie können auch ein neues Studium in Deutschland beginnen. Vielleicht rechnet die Hochschule Ihnen einzelne Kurse an. Dann ist das Studium kürzer.
Meine weiteren Möglichkeiten
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden.
Für das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz ist nicht die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zuständig. Zuständig sind meistens die Ministerien für Wissenschaft in den Bundesländern.
- Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.
Weitere Informationen
- Informationen zur Zeugnisbewertung von der zuständigen Stelle
- Vorab-Check der ZAB - erfahren Sie, ob Sie für Ihren Hochschulabschluss eine Zeugnisbewertung beantragen können und welche Dokumente Sie einreichen müssen
- Zur Datenbank anabin - hier erhalten Sie Informationen zur Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse
Die zuständige Stelle
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Die Stelle ist für mehrere Bundesländer zuständig. Deshalb befindet sich die zuständige Stelle vielleicht nicht in der Nähe von Ihrem gewählten Ort.
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
- Graurheindorfer Str. 157
53117 Bonn - Auf Google Maps ansehen
- Website
- +49 228 501 664
- Infoseite der zuständigen Stelle zur Anerkennung
Die Stelle ist für mehrere Bundesländer zuständig. Deshalb befindet sich die zuständige Stelle vielleicht nicht in der Nähe von Ihrem gewählten Ort.
Fragen oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.