Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung
Ihr Beruf Ihr Beruf
Ihr Beruf
Was ist zu beachten? Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten?
Ihr Arbeitsort Ihr Arbeitsort
Ihr Arbeitsort
Beratung Beratung
Beratungsangebot
Ihr Ausbildungsland Ihr Ausbildungsland
Ihr Ausbildungsland
Ihr Verfahren im Detail Ihr Verfahren im Detail
Ihr Verfahren
im Detail

Ihr Anerkennungsverfahren als Dolmetscher/in (staatlich geprüft)
in Schreinerbauer, Bayern

  • Der Beruf Dolmetscher/in (staatlich geprüft) ist in Bayern nicht reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, wenn Sie zum Arbeiten nach Deutschland kommen möchten. Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
  • Der Beruf wird in Deutschland von den Bundesländern geregelt. Das heißt, die Regelungen können in jedem Bundesland anders sein.

Die zuständige Stelle

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Ihr Kontakt

Frau OStRin Verena Weisel

Referat VI.6
Postanschrift
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München

Kurzinfos

Dieses Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Deutschkenntnisse sind Teil Ihrer Berufsqualifikation. Sie müssen sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen. Sie müssen auch Ihre Kenntnisse für die Sprache(n) nachweisen, in die Sie übersetzen möchten.

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle

  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Lebenslauf

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)

  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)

  • Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.


Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Meine Schritte zur Anerkennung

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Bayern

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Teilweise Anerkennung

Ein Teil Ihrer Berufsqualifikation ist gleichwertig. Bei einem anderen Teil gibt es wesentliche Unterschiede. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Sie bekommen einen Bescheid, der Ihre Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede genau beschreibt. In den meisten Fällen können Sie eine Anpassungsqualifizierung machen und danach einen Folgeantrag stellen.

Ergebnis: Keine Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind in keinem Bereich gleichwertig. Die Unterschiede sind zu groß. Sie erhalten keine Anerkennung.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Arbeiten ohne Anerkennung oder mit teilweiser Anerkennung

Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie in dem Beruf vielleicht ohne Anerkennung oder mit einer teilweisen Anerkennung arbeiten. Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Eine teilweise Anerkennung hat Vorteile: Durch die Erläuterungen in Ihrem Bescheid können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihre Berufsqualifikation besser verstehen. Eine teilweise Anerkennung hilft Ihnen auch, wenn Sie z. B. eine Weiterbildung machen wollen.

Anpassungsqualifizierung

Bei einer teilweisen Anerkennung können Sie eine Anpassungsqualifizierung machen. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung als Nachweis. Dann können Sie einen Folgeantrag auf Anerkennung stellen. Diesen geben Sie mit der Bescheinigung und Ihren anderen Dokumenten bei der zuständigen Stelle ab. Wenn die Berufsqualifikation dann gleichwertig ist, bekommen Sie die Anerkennung.

Für die Anpassungsqualifizierung dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Staatliche Prüfung

Sie können vielleicht direkt eine staatliche Prüfung als Dolmetscherin oder als Übersetzer ablegen. Ihre zuständige Stelle informiert Sie.


Meine weiteren Möglichkeiten

Sie möchten als Dolmetscherin oder Dolmetscher an einem Gericht oder für eine Behörde arbeiten? Das ist ein besonderes Verfahren. Informationen finden Sie hier:

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Qualifikationsanalyse

Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, z. B. durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.

  • Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie zwei Schritte zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf „Beratungsangebot“.
  • Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Wenden Sie sich an die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Weitere Informationen

Grundlage für die deutschen Berufsqualifikationen sind die jeweiligen Fachschulordnungen oder Berufsfachschulordnungen der Bundesländer.

Für die Anerkennung gilt das BQFG des Bundeslandes:


Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023

Die zuständige Stelle

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Ihr Kontakt

Frau OStRin Verena Weisel

Referat VI.6
Postanschrift
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Ihr Kontakt

Frau OStRin Verena Weisel

Referat VI.6
Postanschrift
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
80327 München

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.