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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Pflegefachperson
in Freiburg im Breisgau, Baden-Württemberg

  • Der Beruf Pflegefachperson ist in Deutschland .
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Dieser Beruf hieß bis 31.12.2019 "Gesundheits- und Krankenpfleger/in".


Kurzinfos

Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Für diesen Beruf gibt es folgende Berufsbezeichnungen: Pflegefachperson, Pflegefachfrau und Pflegefachmann.

  • Ihrer


  • Deutschkenntnisse
  • Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des .
  • Für den Nachweis von fachbezogenen Deutschkenntnissen müssen Sie eine Fachsprachenprüfung machen.

In manchen Fällen brauchen Sie keine :

  • Ihre Muttersprache ist Deutsch oder
  • Sie haben Ihre Berufsausbildung in deutscher Sprache absolviert.
  • Sie müssen sich nicht für die Fachsprachenprüfung anmelden. Wenn Sie eine Fachsprachenprüfung machen müssen, meldet sich die zuständige Stelle bei Ihnen. 
  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der : Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen mit dem Ergebnis.
  • : 100 Euro
  • Berufsurkunde: 250 Euro
  • Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, oder

Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Es gibt z. B. eine finanzielle Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben und bevor Sie den Antrag stellen.


Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der

  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Lebenslauf

  • Nachweise Ihrer (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)

  • : Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten . Geben Sie dann an, bei welcher Sie den Antrag gestellt haben.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

  • Nachweis Ihrer : aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, ). Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer : ärztliches Attest aus Deutschland und aus Ihrem Herkunftsland. Die Dokumente dürfen bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen Übersetzerinnen und Übersetzer machen. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob sie auch Übersetzungen aus dem Ausland akzeptiert.


Meine Schritte zur Anerkennung

  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der abgeben.
  • Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Baden-Württemberg. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Baden-Württemberg

Die bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die macht eine : Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle erstellt dazu ein Gutachten. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.

Sie können auch eine absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle kein Gleichwertigkeitsgutachten.

Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist oder Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre und nachweisen.

Das dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind . Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum . Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.

In den meisten Fällen können Sie eine machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres . Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht ist, können Sie eine machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:



Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre oder Ihre ). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum . Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Sie kommen aus einem ? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Beratung 

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Partieller Berufszugang

Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der gemacht? Dann können Sie ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen aber einen sogenannten partiellen Berufszugang. Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der beantragen.

Mit einem partiellen Berufszugang gilt:

  • Sie dürfen nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben.
  • Sie dürfen nur die Ihres führen.

Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation ohne Einschränkung in Ihrem Ausbildungsland arbeiten.
  • Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Die sind sehr groß. Eine umfasst in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung.
  • Es ist keine Ihrer Berufsqualifikation möglich.
  • Ihre Berufsqualifikation umfasst mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
  • Sie sind .
  • Sie sind .
  • Sie haben bestimmte Deutschkenntnisse.

Als können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.


Weitere Informationen

Suchen Sie eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber in Deutschland? Haben Sie dazu Kontakt zu einer Vermittlungsagentur oder zu Pflegeeinrichtungen, die selber Pflegekräfte anwerben? Achten Sie dann auf das Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. Das Gütesiegel hilft dabei, gute Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte aus dem Ausland zu gewährleisten. Bei Unternehmen mit dem Gütesiegel können Sie sicher sein: Die Anwerbung läuft fair und transparent ab.



Letzte Aktualisierung am: 14.02.2024

Die zuständige Stelle

Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 98 - Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe

Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 98 - Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe


Letzte Aktualisierung am: 14.02.2024

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.