Ihr Anerkennungsverfahren als Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin
in Baek, Brandenburg
- Der Beruf Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin ist in Brandenburg reglementiert.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
- Die Anerkennung hat viele Vorteile.
Die zuständige Stelle
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Frau Jenny Friese
Referat 23Kurzinfos
Es gibt zwei notwendige Verfahren. Das erste Verfahren heißt:
- Feststellung der Gleichwertigkeit
Nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie das zweite Verfahren beantragen. Dieses Verfahren heißt:
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit:
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Für die staatliche Anerkennung müssen Sie auch meistens nachweisen:
- Persönliche Eignung
- Gesundheitliche Eignung
- Deutschkenntnisse
Manchmal müssen Sie auch nachweisen:
- Ranggleichheit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss
- Kenntnisse von Bildungsplan und Erziehungsplan
- Kenntnisse von Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung
- Kenntnisse der nötigen deutschen Rechtsgebiete
- Kenntnisse über die Verwaltung
- Berufserfahrung in Deutschland unter Begleitung einer staatlich anerkannten Fachkraft
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Voraussetzungen Sie nachweisen müssen.
- Sie brauchen meistens Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 oder C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Vielleicht müssen Sie bei der Antragstellung ein Sprachzertifikat vorlegen. Manchmal können Sie die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
- Anerkennungsverfahren: etwa 55 Euro
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen
- Mehr Informationen zur finanziellen Unterstützung
Dokumente für meinen Antrag
Antragsformular von der zuständigen Stelle
Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
Falls vorhanden: Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist: Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten dürfen.
- Vielleicht: Nachweis über Ihren allgemeinen Schulabschluss. Oder Ihre letzten Jahreszeugnisse.
- Vielleicht: Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz in Deutschland
Vielleicht müssen Sie auch folgende Nachweise einreichen. Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Heimatland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing).
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest oder schriftliche Erklärung
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: offizielles Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Meine Schritte zur Anerkennung
- Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben.
- Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Brandenburg. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Brandenburg
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Anerkennung. Dazu zählen z. B. Ihre persönliche Eignung und Ihre gesundheitliche Eignung. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie in diesem Fall.
Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.
Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. persönlich geeignet sind oder die nötigen Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Sie leben noch nicht in Deutschland? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung oder Deutschkenntnisse). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder gesundheitliche Eignung nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Meine weiteren Möglichkeiten
Partieller Berufszugang
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie vielleicht unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet und ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür können Sie den sogenannten partiellen Berufszugang beantragen. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie aber nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben. Sie müssen die Berufsbezeichnung aus Ihrem Ausbildungsland führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation in Ihrem Ausbildungsland in diesem Beruf arbeiten.
- Ihre Berufsqualifikation entspricht nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation. Die Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten, die in Deutschland für den Beruf wichtig sind.
- Ihre Berufsqualifikation muss einer bestimmten Tätigkeit der Berufsqualifikation in Deutschland entsprechen.
- Deutschkenntnisse
Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.
Arbeit als pädagogische Fachkraft
Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ nicht führen.
Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Arbeit als pädagogische Fachkraft
Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ nicht führen.
Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation
Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung.
Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf "Beratungsangebot".
Weitere Informationen
Die staatliche Anerkennung ist wichtig für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Mit der staatlichen Anerkennung bekommt man in Deutschland in seinem Beruf andere oder zusätzliche Pflichten und Rechte.
Mit einer ausländischen Berufsqualifikation bekommen Sie die staatliche Anerkennung nur mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Sie dürfen dann auch die deutsche Berufsbezeichnung führen: staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.
Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023
Die zuständige Stelle
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