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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin
in Kiel, Schleswig-Holstein

  • Der Beruf Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin ist in Schleswig-Holstein reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Brunswiker Str. 16-22
24105 Kiel

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+49 431 988 0

E-Mail

Website

Zuständige Stelle für die Feststellung der Ranggleichheit

Fachhochschule Kiel - Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

Sokratesplatz 2
24149 Kiel

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Website

Ihr Kontakt

Frau Prof. Dr. Ariane Schorn

Frau Gesa Wulff

Zuständige Stelle für die Prüfung der fachlichen Gleichwertigkeit und für die staatliche Anerkennung


Kurzinfos

In Schleswig-Holstein gibt es 3 notwendige Verfahren: 

1) Feststellung der Ranggleichheit

2) Feststellung der fachlichen (materiellen) Gleichwertigkeit

Nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie das dritte Verfahren beantragen. Dieses Verfahren heißt:

3) Erteilung der staatlichen Anerkennung

  • Ranggleichheit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss
  • Fachliche Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Berufspraxis (Anerkennungsjahr)
  • Deutschkenntnisse

Hinweis: Für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge müssen Sie meistens auch Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen. Die persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung prüfen spätestens Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung.

Dauer für die Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit:

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Dokumente für meinen Antrag

Für das Anerkennungsverfahren für staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen oder staatlich anerkannte Kindheitspädagogen in Schleswig-Holstein brauchen Sie meistens 3 Anträge:

Dokumente für Antrag 1 (Feststellung der Ranggleichheit)
  • Einen formlosen und unterschriebenen Antrag und ausgefüllter Personalbogen an das Kultusministerium in Schleswig-Holstein oder
  • Antragsformular für eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) 
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Abschlusszeugnis der Hochschule (mit Fächerübersicht und Dokumentation von Ihrem Fachpraktikum)
Dokumente für Antrag 2 (Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit)
  • Einen formlosen und unterschriebenen Antrag
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Bescheinigung über die Ranggleichheit Ihres Abschlusses (Ergebnis von Antrag 1: Bescheinigung des Ministeriums oder Zeugnisbewertung der ZAB)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde, Diploma Supplement)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist: Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten dürfen.
Dokumente für Antrag 3 (Erteilung der staatlichen Anerkennung)
  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Bescheinigung über die Feststellung der Ranggleichheit und Bescheinigung über die fachliche Gleichwertigkeit
  • Passfoto
Fachhochschule Kiel - Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Meine Schritte zur Anerkennung

  • Sie können die Anträge mit den Dokumenten bei der zuständigen Stellen abgeben.
  • Sie können die Anträge auch mit der Post an die zuständigen Stellen schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie die Anträge als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Sie könnten den Antrag auf fachliche Gleichwertigkeit und staatliche Anerkennung online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Sie verlassen dann unsere Informationsseite.
    Zum Internetportal Schleswig-Holstein
1. Feststellung der Ranggleichheit

Die zuständige Stelle bewertet in diesem Verfahren den Rang Ihres Abschlusses. Das bedeutet: Sie prüft den Stellenwert oder die Bedeutung des Abschlusses. In diesem Schritt prüft die zuständige Stelle nicht den Inhalt Ihrer Ausbildung. Sie können diesen Antrag entweder beim zuständigen Kultusministerium in Schleswig-Holstein stellen oder Sie beantragen eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). 

Sie erhalten von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über die Ranggleichheit oder die Zeugnisbewertung. Diese Bescheinigung benötigen Sie für den nächsten Schritt. 

2. Feststellung der fachlichen (materiellen) Gleichwertigkeit

Mit der Bescheinigung über die Ranggleichheit können Sie den „Antrag auf Feststellung der fachlichen Gleichwertigkeit“ stellen. Diesen Antrag stellen Sie bei der Fachhochschule (FH) Kiel als zuständige Stelle

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Anerkennung. Dazu zählen z. B. Ihre Deutschkenntnisse.

Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

3. Erteilung der staatlichen Anerkennung

Die zuständige Stelle (FH Kiel) prüft, ob eine gleichwertige Berufsqualifikation vorliegt. Sie prüft auch, ob Sie genug praktische Berufserfahrung haben. Meistens müssen Sie das praktische Jahr (Anerkennungsjahr) in Deutschland nachholen und eine Abschlussprüfung absolvieren. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind formal gleichwertig (Ranggleichheit) und fachlich gleichwertig. Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen und haben die notwendige praktische Erfahrung (Anerkennungsjahr). Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt

Sie bekommen eine Urkunde. Sie dürfen die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen: Sie müssen z. B. noch Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Meistens müssen Sie auch das Anerkennungsjahr nachholen. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.


Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen

  • Anpassungslehrgang: Der Lehrgang besteht aus 2 Teilen und dauert insgesamt höchstens 3 Jahre. 
  1. Ausgleich der inhaltlichen wesentlichen Unterschiede: Sie besuchen als Gaststudentin oder Gaststudent Kurse an der FH Kiel. Ihre Leistungen werden bewertet. 
  2. Erwerb der staatlichen Anerkennung: Sie absolvieren das Anerkennungsjahr oder holen Teile des Anerkennungsjahres nach.
  • Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung besteht aus 3 Teilen. Ihre Leistungen werden für alle Teile bewertet.
  1. Klausur (mindestens 2 Stunden)
  2. Präsentation
  3. Fachgespräch (15-30 Minuten)

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre Deutschkenntnisse). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und auch das Anerkennungsjahr gemacht haben, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Beratung

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Arbeit als pädagogische Fachkraft

Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ nicht führen.

Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Partieller Berufszugang

In seltenen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen können Sie unbefristet und ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür können Sie den sogenannten partiellen Berufszugang beantragen. Dies ist aber nur möglich, wenn eine Anerkennung von der zuständigen Stelle ausgeschlossen wird. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie aber nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben. Sie müssen die Berufsbezeichnung aus Ihrem Ausbildungsland führen.

Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation in Ihrem Ausbildungsland in diesem Beruf arbeiten.
  • Ihre Berufsqualifikation entspricht nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation. Die Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten, die in Deutschland für den Beruf wichtig sind.
  • Ihre Berufsqualifikation muss einer bestimmten Tätigkeit der Berufsqualifikation in Deutschland entsprechen.
  • Deutschkenntnisse

Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen. lassen Sie sich vorher von der zuständigen Stelle beraten.

Arbeit als pädagogische Fachkraft

Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ nicht führen.

Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation

Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Die Zeugnisbewertung bescheinigt Ihnen die Ranggleichheit Ihres Abschlusses mit dem Abschluss als Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin in Schleswig-Holstein (Schritt 1). Beachten Sie aber: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung.

Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf "Beratungsangebot".


Weitere Informationen

Anerkennungsjahr

In Schleswig-Holstein bekommen Sie die staatliche Anerkennung erst, wenn Sie ein Anerkennungsjahr gemacht haben. Im Anerkennungsjahr arbeiten Sie als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge. Sie werden bei der Arbeit von einer qualifizierten Person begleitet. Im Anerkennungsjahr besuchen Sie auch Kurse oder Seminare. In den Kursen und Seminaren lernen Sie z. B. wichtige Gesetze und Vorschriften der Verwaltung. Ihre Teilnahme an den Kursen und Seminaren wird bewertet. Zum Anerkennungsjahr gehört auch eine Abschlussprüfung (30 Minuten).

Nach dem Anerkennungsjahr bekommen Sie ein Abschlusszertifikat und die staatliche Anerkennung. Erst dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge führen. 

Das Anerkennungsjahr dauert 12 Monate, wenn Sie Vollzeit arbeiten (bei Teilzeit entsprechend länger). Ihre Berufserfahrung kann teilweise auf das Anerkennungsjahr angerechnet werden. Das heißt: Ihr Anerkennungsjahr kann kürzer sein. Für Ihre Arbeit im Anerkennungsjahr bekommen Sie Geld und sind sozialversichert.

Die staatliche Anerkennung ist wichtig für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Mit der staatlichen Anerkennung bekommt man in Deutschland in seinem Beruf andere oder zusätzliche Pflichten und Rechte.


Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023

Die zuständige Stelle

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Zuständige Stelle für die Prüfung der fachlichen Gleichwertigkeit und für die staatliche Anerkennung

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.