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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/in
in München, Bayern

  • Der Beruf heißt in Bayern: Sozialpädagoge/Sozialpädagogin.
  • Der Beruf Sozialpädagoge/Sozialpädagogin ist in Bayern reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Mehr dazu unter "Meine weiteren Möglichkeiten".
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Unterfranken - Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen

Ihr Kontakt

Team der Anerkennungsstelle

Telefonische Sprechzeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Kurzinfos

Das Verfahren heißt: Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit:

Für die staatliche Anerkennung müssen Sie meistens auch nachweisen:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Voraussetzungen Sie nachweisen müssen.

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle

  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Lebenslauf

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)

  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)

  • Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Nachweis über den Umfang des Fachpraktikums
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist: Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten dürfen
  • Vielleicht: Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz in Deutschland

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: offizielles Sprachzertifikat oder Nachweis über den Besuch einer deutschen allgemeinbildenden Schule mit der Abschlussnote "ausreichend" im Fach Deutsch
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest oder schriftliche Erklärung
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Unterfranken - Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Meine Schritte zur Anerkennung

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Sie können den Antrag als E-Mail verschicken. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Sie können den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal des Bundeslandes Bayern. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Online-Formular

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Vielleicht prüft die zuständige Stelle danach weitere Voraussetzungen für die Anerkennung. Das können z. B. sein: Ihre persönliche Eignung und Ihre gesundheitliche Eignung. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie in diesem Fall.

Die Gleichwertigkeitsprüfung dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Sie dürfen die Berufsbezeichnungstaatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. persönlich geeignet sind oder die nötigen Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Sie leben noch nicht in Deutschland? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung oder Deutschkenntnisse). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Beratung

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder gesundheitliche Eignung nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in einem nicht reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten: 

  • Das geht z.B. mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung. Wichtig ist auch: Wieviel werden Sie verdienen? Haben Sie einen Arbeitsvertrag? Sprechen Sie Deutsch und wie alt sind Sie? Wir empfehlen Ihnen: Machen Sie hier den Quick-Check. Dann finden Sie alle Informationen: Make-it-in-Germany.com.
  • Das geht z.B. mit einem Hochschulabschluss: Finden Sie heraus, ob er mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Es gibt zwei Wege, das zu prüfen. 
  • anabin-Datenbank: In der Datenbank finden Sie Hochschulen. Ihre Hochschule muss dort anerkannt (H+) sein. UND Ihr Hochschulabschluss muss als gleichwertig bewertet sein. Dann heißt das: Ihr Abschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig. Speichern Sie eine PDF. Das ist ein Nachweis. Weitere Informationen und eine Anleitung finden Sie auf Make-it-in-Germany.com.
  • Zeugnisbewertung: Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss sind nicht in anabin? Dann können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen. Die Zeugnisbewertung ist ein Dokument, das die Gleichwertigkeit Ihres Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss bestätigt.

Sie brauchen die Anerkennung, damit Sie in Deutschland arbeiten können? Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Dafür brauchen Sie eine Anerkennungspartnerschaft mit Ihrem künftigen Arbeitgeber in Deutschland.

Für eine Anerkennungspartnerschaft gelten diese Voraussetzungen: 

Weitere Informationen zur Anerkennungspartnerschaft erhalten Sie hier.

Partieller Berufszugang

Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie vielleicht unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet und ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür können Sie den sogenannten partiellen Berufszugang beantragen. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie aber nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben. Sie müssen die Berufsbezeichnung aus Ihrem Ausbildungsland führen.

Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation in Ihrem Ausbildungsland in diesem Beruf arbeiten.
  • Ihre Berufsqualifikation entspricht nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation. Die Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten, die in Deutschland für den Beruf wichtig sind.
  • Ihre Berufsqualifikation muss einer bestimmten Tätigkeit der Berufsqualifikation in Deutschland entsprechen.
  • Deutschkenntnisse

Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.

Arbeit als pädagogische Fachkraft

Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ nicht führen.

Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Arbeit als pädagogische Fachkraft

Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung im sozialpädagogischen Bereich arbeiten. Das ist oft bei privaten Trägern oder privaten Institutionen möglich. Über Ihre Anstellung entscheiden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Sie können manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ nicht führen.

Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation

Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung.

  • Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf „Beratungsangebot“.
  • Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.

Weitere Informationen

Früher gab es in Deutschland die Studienfächer „Soziale Arbeit" oder „Sozialpädagogik“. Heute sind beide Studienfächer in Deutschland meistens im Studienfach „Soziale Arbeit“ zusammengefasst. Eine Anerkennung ist in den meisten Bundesländern für beide Berufe möglich:

  • für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
  • für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

Die staatliche Anerkennung ist wichtig für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Mit der staatlichen Anerkennung bekommt man in Deutschland in seinem Beruf andere oder zusätzliche Pflichten und Rechte.

Mit einer ausländischen Berufsqualifikation bekommen Sie die die staatliche Anerkennung nur mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Sie dürfen dann auch die deutsche Berufsbezeichnung führen:

  • „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“
  • „staatlich anerkannter Sozialpädagogin“ oder „staatliche anerkannter Sozialpädagoge“

Letzte Aktualisierung am: 06.02.2024

Die zuständige Stelle

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Ihr Kontakt

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Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.