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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Erzieher/in
in Oberstetten, Baden-Württemberg

  • Der Beruf Erzieher/in ist in Baden-Württemberg reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 71 - Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen

Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Auf Google Maps ansehen

E-Mail

Website


Kurzinfos

Dieses Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung

Hinweis: Für die Arbeit als Erzieherin oder Erzieher müssen Sie meistens auch Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen. Die persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung prüfen spätestens Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung.

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)

  • Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Fächeraufstellung und Notenlisten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist, dann müssen Sie folgende Bescheinigung vorlegen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde im Ausbildungsland ausgestellt werden.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Meine Schritte zur Anerkennung

  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben.
  • Sie können den Antrag auch mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Sie verlassen dann unsere Informationsseite: Zum Internetportal Baden-Württemberg

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie dürfen die Berufsbezeichnungstaatlich anerkannte Erzieherin“ oder „staatlich anerkannter Erzieher“ führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. 

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.


Meine weiteren Möglichkeiten

Arbeit als pädagogische Fachkraft

Leben Sie schon in Deutschland und dürfen in Deutschland arbeiten? Dann können Sie manchmal ohne Anerkennung als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Dafür muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen Antrag bei der obersten Landesjugendbehörde stellen. Die Landesjugendbehörde entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie können dann z. B. in einer Kindertageseinrichtung arbeiten.

Aber: Die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „staatlich anerkannter Erzieher“ ist besonders geschützt. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung ohne Anerkennung nicht führen.

Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

  • Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf „Beratungsangebot“.
  • Sie möchten in einer Kindertagesstätte arbeiten oder an einer Grundschule mit ganztägiger Betreuung für Kinder? Die Hotline "Beratungsstelle Fachkräfte für Kitas und Ganztag an Grundschulen" berät Sie zum direkten Einstieg in den Job oder zu einer Ausbildung.

Weitere Informationen


Letzte Aktualisierung am: 30.11.2023

Die zuständige Stelle

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Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.