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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Lehrer/in
in Baden-Baden, Baden-Württemberg

  • Lehrer/in ist in Baden-Württemberg reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.

Kurzinfos

Dieses Verfahren heißt: Anerkennung eines ausländischen Lehrerdiploms.

In Baden-Württemberg gilt allgemein: Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer besteht aus 2 Teilen:

  1. Studium für ein Lehramt mit mindestens 2 Fächern. Das Studium schließt mit der 1. Staatsprüfung ab.
  2. Pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Vorbereitungsdienst oder Referendariat.

Diese Voraussetzung gilt für die Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer in Baden-Württemberg:

Hinweis: Für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer müssen Sie meistens auch Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen. Die persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung prüft spätestens Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung.

  • Sie müssen bei der Antragstellung noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Sie können die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
  • Spätestens bei der Einstellung in den Schuldienst brauchen Sie ein Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
  • Sie haben ein Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau C1? Dann müssen Sie zusätzlich ein Sprachkolloquium erfolgreich absolvieren. Ihre zuständige Stelle informiert Sie.
  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Die zuständige Stelle entscheidet so schnell wie möglich über Ihr Verfahren. Spätestens nach 3 Monaten erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Hier finden Sie Informationen zur finanziellen Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben. Wichtig: Den Antrag auf Förderung müssen Sie stellen, bevor Sie Ihren Antrag auf Anerkennung einreichen.


Dokumente für meinen Antrag

Für den Onlineantrag brauchen Sie die Dokumente als PDF-Dateien. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren.

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis). Folgende Informationen müssen in lateinischen Schriftzeichen sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum.

  • Nachweis über die Namensänderung (z. B. Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) und eine deutsche Übersetzung

  • Lebenslauf auf Deutsch

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde) und eine deutsche Übersetzung

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records) und eine deutsche Übersetzung

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse) und eine deutsche Übersetzung

  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare) und eine deutsche Übersetzung

  • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung.

  • Nachweis der Arbeitsabsicht auf Deutsch: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Wenn Sie schon einen Bescheid haben: Laden Sie den Bescheid im Onlineantrag hoch.

  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat in deutscher Sprache. Sie können diesen Nachweis auch später per Post oder persönlich einreichen. Oft wird der Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse aber schon für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Reichen Sie den Nachweis daher schnellstmöglich nach.

Diese Dokumente geben Sie erst später ab (bei einer Ausgleichsmaßnahme oder kurz vor der Einstellung in den Schuldienst):

Wenn ein Nachweis nicht in deutscher oder englischer Sprache ist, brauchen Sie eine deutsche oder englische Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.

Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellt werden. Eine einfache Übersetzung genügt. Ein von Ihnen persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf.


Meine Schritte zur Anerkennung

  • Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular. Das Antragsformular finden Sie hier.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Lehrerin und Lehrer. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen. Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrerin und Lehrer. Dazu zählen z. B. Ihre Deutschkenntnisse.

Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Sie bekommen die sogenannte Lehramtsbefähigung für das beantragte Lehramt. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer an einer öffentlichen Schule in Deutschland arbeiten.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht <strong>gleichwertig</strong> ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und vielleicht Teilnahme an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule
  • Eignungsprüfung: Erwerb eines zweiten Fachs in einer Prüfung an einer Hochschule, unterrichtspraktische Prüfungen im Schulrecht und Beamtenrecht, in Pädagogik und in der Fachdidaktik

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.

Sie kommen aus einem Drittstaat? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Beratung 

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer. Dafür ist wichtig, dass Sie in Deutschland leben und arbeiten dürfen.

Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Einreise, zum Aufenthalt und Arbeiten bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Es gibt z. B. diese Alternativen zur Anerkennung:

Seiteneinstieg oder Direkteinstieg

In Baden-Württemberg gibt es besondere Regelungen für den sogenannten Seiteneinstieg oder Direkteinstieg. Das sind Sondermaßnahmen. Damit können Sie auch ohne Lehramtsstudium oder Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer arbeiten. Der Seiteneinstieg oder Direkteinstieg ist meistens möglich, wenn es für das Unterrichtsfach zu wenige Lehrerinnen oder Lehrer gibt (Mangelfach).

Bei der Zulassung zum Seiteneinstieg durchlaufen Sie mit den angehenden Lehrkräften den Vorbereitungsdienst. Beim Direkteinstieg können Sie als wissenschaftliche Lehrkraft direkt an einer Schule arbeiten und machen parallel eine sogenannte pädagogische Schulung.

Mehr Informationen zum Seiteneinstieg oder Direkteinstieg erhalten Sie bei der Schule oder auf den Internetseiten der zuständigen Schulbehörde oder des Kultusministeriums, z. B. hier:

Arbeiten an einer Privatschule

Sie können vielleicht als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung an einer Privatschule arbeiten. Sie können sich direkt bei der Privatschule bewerben.

Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer

In Baden-Württemberg können Sie vielleicht an Schulen als Vertretung für eine Lehrkraft arbeiten. Das ist meistens nur möglich, wenn eine andere Lehrkraft an einer Schule ausfällt. Das heißt: Es gibt einen Personalmangel an der Schule. Sie müssen dann das entsprechende Unterrichtsfach studiert haben. Mehr Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier.

Arbeiten an internationalen Schulen

Sie können an bilingualen oder Europaschulen in Ihrer Muttersprache unterrichten. Sie brauchen dann die notwendigen Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse.

Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen

Sie haben z. B. Germanistik studiert oder eine Qualifikation in Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ)? Dann können Sie vielleicht in Vorbereitungsklassen oder Förderklassen Schülerinnen und Schüler mit fehlenden Deutschkenntnissen unterrichten. Sie können vielleicht auch in der Erwachsenenbildung arbeiten. Verschiedene Institutionen bieten Kurse für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) an.

Arbeiten außerhalb einer Schule

Sie können mit Ihrer Lehrqualifikation auch außerhalb von Schulen arbeiten. Das ist vor allem in pädagogischen Bereichen möglich, z. B. in der Erwachsenenbildung, in der Beratung oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle. Mehr Informationen zur Zeugnisbewertung finden Sie hier.

  • Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
  • Sie möchten in einer Kindertagesstätte arbeiten oder an einer Grundschule mit ganztägiger Betreuung für Kinder? Die Hotline "Beratungsstelle Fachkräfte für Kitas und Ganztag an Grundschulen" berät Sie zum direkten Einstieg in den Job oder zu einer Ausbildung.

Weitere Informationen

Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer in Baden-Württemberg besteht aus 2 Teilen:

  • ein Studium für ein Lehramt (1. Staatsprüfung) und
  • eine pädagogisch-praktische Ausbildung: Vorbereitungsdienst (2. Staatsprüfung).

Lehrerinnen und Lehrer können an unterschiedlichen Schulen arbeiten. In Baden-Württemberg gibt es folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):

  • Lehramt Grundschulen
  • Lehramt Sekundarstufe I
  • Lehramt Gymnasium
  • Lehramt Sonderpädagogik
  • Höheres Lehramt an beruflichen Schulen

Ihre Berufsqualifikation muss für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg geprüft werden. Die Anerkennung ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.


Den Antrag online abgeben


Letzte Aktualisierung am: 11.08.2026

Die zuständige Stelle

Regierungspräsidium Tübingen

Abteilung 7 - Schule und Bildung

Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

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  • Erklärvideos zum Onlineantrag

  • Ihr Kontakt

    Abteilung 7 (Schule und Bildung) Referat 73

    Postadresse
    Referat 73, Anerkennungsstelle
    Postfach 2666
    72016 Tübingen

    Regierungspräsidium Tübingen

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