Ihr Anerkennungsverfahren als Pflegefachperson
in Dortmund, Nordrhein-Westfalen
- Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert.
- Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
- Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Mehr dazu unter "Meine weiteren Möglichkeiten".
Kurzinfos
Es gibt 2 notwendige Verfahren. Das erste Verfahren heißt:
- Feststellung der Gleichwertigkeit.
Nach der erfolgreichen Feststellung der Gleichwertigkeit müssen Sie das zweite Verfahren beantragen. Dieses Verfahren heißt:
- Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit:
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung:
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Persönliche Eignung
- Deutschkenntnisse
- Für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie fachbezogene Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
So können Sie Ihre Deutschkenntnisse nachweisen:
- Sie können die Deutschkenntnisse mit einem Sprachzertifikat nachweisen.
- Sie können die Deutschkenntnisse auch mit der Fachsprachenprüfung Pflege nachweisen. Die Fachsprachenprüfung absolvieren Sie bei der Pflegekammer NRW.
Sie müssen bei der Antragstellung noch keine Deutschkenntnisse nachweisen. Sie können die fachbezogenen Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
- Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz ist das Verfahren oft kürzer. Es dauert dann höchstens 3 Monate. Dafür müssen Sie die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung erfüllen.
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
- Anerkennungsverfahren: höchstens 277,50 Euro
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen, Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) oder Ausgleichsmaßnahmen
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Hier finden Sie Informationen zur finanziellen Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben. Wichtig: Den Antrag auf Förderung müssen Sie stellen, bevor Sie Ihren Antrag auf Anerkennung einreichen.
- Anerkennungsverfahren: höchstens 277,50 Euro
- Vielleicht weitere Kosten, z. B. z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen, Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) oder Ausgleichsmaßnahmen
Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Hier finden Sie Informationen zur finanziellen Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben. Wichtig: Den Antrag auf Förderung müssen Sie stellen, bevor Sie Ihren Antrag auf Anerkennung einreichen.
Dokumente für meinen Antrag
Für den Onlineantrag brauchen Sie die Dokumente als PDF-Dateien. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren.
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis). Folgende Informationen müssen in lateinischen Schriftzeichen sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum.
Geburtsurkunde oder Auszug aus Familienbuch und eine deutsche Übersetzung
Nachweis über die Namensänderung (z. B. Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) und eine deutsche Übersetzung
Lebenslauf auf Deutsch
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde) und eine deutsche Übersetzung
Falls notwendig: Konformitätsbescheinigung und eine deutsche Übersetzung
Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat in deutscher Sprache. Sie können diesen Nachweis auch später per Post oder persönlich einreichen.
Nachweis der Arbeitsabsicht auf Deutsch: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Wenn Sie schon einen Bescheid haben: Laden Sie den Bescheid im Onlineantrag hoch.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug). Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland oder von einer Beratungsärztin oder einem Beratungsarzt der Deutschen Botschaft. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
Für den Onlineantrag brauchen Sie die Dokumente als PDF-Dateien. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren.
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis). Folgende Informationen müssen in lateinischen Schriftzeichen sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum.
Geburtsurkunde oder Auszug aus Familienbuch und eine deutsche Übersetzung
Nachweis über die Namensänderung (z. B. Eheurkunde, wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) und eine deutsche Übersetzung
Lebenslauf auf Deutsch
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde) und eine deutsche Übersetzung
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records) und eine deutsche Übersetzung
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse) und eine deutsche Übersetzung
Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare) und eine deutsche Übersetzung
Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat in deutscher Sprache. Sie können diesen Nachweis auch später per Post oder persönlich einreichen.
Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung.
Nachweis der Arbeitsabsicht auf Deutsch: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Wenn Sie schon einen Bescheid haben: Laden Sie den Bescheid im Onlineantrag hoch.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug). Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland oder von einer Beratungsärztin oder einem Beratungsarzt der Deutschen Botschaft. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
Wenn ein Nachweis nicht in deutscher Sprache ist, brauchen Sie meist: eine deutsche Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.
Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellt werden. Eine einfache Übersetzung genügt. Ein von Ihnen persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf.
Wenn ein Nachweis nicht in deutscher Sprache ist, brauchen Sie meist: eine deutsche Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.
Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellt werden. Eine einfache Übersetzung genügt. Ein von Ihnen persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf.
Meine Schritte zur Anerkennung
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
- Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular. Das Antragsformular finden Sie hier.
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
- Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular. Das Antragsformular finden Sie hier.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, stellen Sie einen Antrag für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer zuständigen Bezirksregierung. Die Bezirksregierung prüft dann den Bescheid und die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Automatische Anerkennung
Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz gilt oft die automatische Anerkennung. Das bedeutet: Es gibt keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Deshalb dauert das Verfahren höchstens 3 Monate.
Aber: Sie müssen auch für eine automatische Anerkennung einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Sie müssen diese Voraussetzung für die automatische Anerkennung erfüllen:
- Sie haben Ihre Berufsqualifikation nach dem sogenannten Stichtag erworben. Der Stichtag für jedes Ausbildungsland steht in Anhang V.5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (siehe unter "Weitere Informationen - Infos und Links").
Oder
- Sie haben eine Konformitätsbescheinigung aus Ihrem Ausbildungsland.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle erstellt dazu ein Gutachten. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.
Sie können auch eine Kenntnisprüfung absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle kein Gleichwertigkeitsgutachten.
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist oder Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist, stellen Sie einen Antrag für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer zuständigen Bezirksregierung. Die Bezirksregierung prüft dann den Bescheid und die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Ergebnis: Anerkennung
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie können nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen. Sie bekommen keine Anerkennung.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Sie haben einen Antrag für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gestellt. Aber Sie erfüllen nicht alle Voraussetzungen für für diese Erlaubnis. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die Bezirksregierung informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Wenn Ihre Berufsqualifikation jetzt gleichwertig ist, bekommen Sie einen Bescheid über die Gleichwertigkeit.
Mit dem Bescheid können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Ihrer Bezirksregierung beantragen. Die Bezirksregierung prüft die weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei Ihrer zuständigen Bezirksregierung über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Bezirksregierung hilft Ihnen weiter.
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Wenn Ihre Berufsqualifikation jetzt gleichwertig ist, bekommen Sie einen Bescheid über die Gleichwertigkeit.
Mit dem Bescheid können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Ihrer Bezirksregierung beantragen. Die Bezirksregierung prüft die weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Beratung
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei Ihrer Bezirksregierung über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Bezirksregierung hilft Ihnen weiter.
Meine weiteren Möglichkeiten
Sie brauchen die Anerkennung, damit Sie in Deutschland arbeiten können? Sie können die Anerkennung auch nach Ihrer Einreise beantragen. Dafür brauchen Sie eine Anerkennungspartnerschaft mit Ihrem künftigen Arbeitgeber in Deutschland.
Für eine Anerkennungspartnerschaft gelten diese Voraussetzungen:
- Sie haben eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen.
- Ihr Abschluss ist im Ausbildungsland staatlich anerkannt. Das bestätigt Ihnen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
- Sie brauchen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Sie haben einen Arbeitgeber gefunden.
Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in einem nicht reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten:
- Das geht z.B. mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung. Wichtig ist auch: Wieviel werden Sie verdienen? Haben Sie einen Arbeitsvertrag? Sprechen Sie Deutsch und wie alt sind Sie? Wir empfehlen Ihnen: Machen Sie hier den Quick-Check. Dann finden Sie alle Informationen: Make-it-in-Germany.com.
- Das geht z.B. mit einem Hochschulabschluss: Finden Sie heraus, ob er mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Es gibt zwei Wege, das zu prüfen.
- anabin-Datenbank: In der Datenbank finden Sie Hochschulen. Ihre Hochschule muss dort anerkannt (H+) sein. UND Ihr Hochschulabschluss muss als gleichwertig bewertet sein. Dann heißt das: Ihr Abschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig. Speichern Sie eine PDF. Das ist ein Nachweis. Weitere Informationen und eine Anleitung finden Sie auf Make-it-in-Germany.com.
- Zeugnisbewertung: Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss sind nicht in anabin? Dann können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine individuelle Zeugnisbewertung beantragen. Die Zeugnisbewertung ist ein Dokument, das die Gleichwertigkeit Ihres Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss bestätigt.
Partieller Berufszugang
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, dem EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen aber einen sogenannten partiellen Berufszugang. Sie müssen den partiellen Berufszugang bei der zuständigen Stelle beantragen.
Mit einem partiellen Berufszugang gilt:
- Sie dürfen nicht alle Tätigkeiten in dem Beruf ausüben.
- Sie dürfen nur die Berufsbezeichnung Ihres Ausbildungslandes führen.
Sie müssen für den partiellen Zugang folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können mit Ihrer Berufsqualifikation ohne Einschränkung in Ihrem Ausbildungsland arbeiten.
- Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Die wesentlichen Unterschiede sind sehr groß. Eine Ausgleichsmaßnahme umfasst in diesem Fall die gesamte deutsche Ausbildung.
- Es ist keine automatische Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation möglich.
- Ihre Berufsqualifikation umfasst mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
- Sie sind gesundheitlich geeignet.
- Sie sind persönlich geeignet.
- Sie haben bestimmte Deutschkenntnisse.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Europäischer Berufsausweis
Sie haben Ihre Berufsqualifikationen in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz gemacht? Dann können Sie auch den Europäischen Berufsausweis beantragen. Den Antrag können Sie online auf der Internetseite der Europäischen Kommission stellen.
- Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.
- Sie haben Fragen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland? Mehr Informationen bekommen Sie auf Make-it-in-Germany.com.
Weitere Informationen
- Liste der nationalen Beratungszentren in der EU, dem EWR und der Schweiz. Das nationale Beratungszentrum in Ihrem Land informiert Sie zur Konformitätsbescheinigung.
- Für den Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung: Hier finden Sie Ihre zuständige Bezirksregierung an Ihrem Arbeitsort
- Europäischer Berufsausweis (EBA): Informationen und Antragstellung bei der Europäischen Kommission
- Informationen zur Fachsprachenprüfung der Pflegekammer NRW
- Für den Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung: Hier finden Sie Ihre zuständige Bezirksregierung an Ihrem Arbeitsort
Suchen Sie eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber in Deutschland? Haben Sie dazu Kontakt zu einer Vermittlungsagentur oder zu Pflegeeinrichtungen, die selber Pflegekräfte anwerben? Achten Sie dann auf das Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. Das Gütesiegel hilft dabei, gute Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte aus dem Ausland zu gewährleisten. Bei Unternehmen mit dem Gütesiegel können Sie sicher sein: Die Anwerbung läuft fair und transparent ab.
Den Antrag online abgeben
Die zuständige Stelle
Bezirksregierung Münster
Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe - Pflege- und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG)
Domplatz 1-3
48143 Münster
Servicestelle PuG
Telefonische SprechzeitenMontag - Freitag:
10:00 - 14:00 Uhr
Bezirksregierung Münster
- Domplatz 1-3
48143 Münster - Auf Google Maps ansehen
- Website
- +49 251 411 0
- Infoseite der zuständigen Stelle zur Anerkennung
Servicestelle PuG
Telefonische SprechzeitenMontag - Freitag:
10:00 - 14:00 Uhr
Fragen oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.