Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Approbation.
Hinweis: Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufszulassung für akademische Heilberufe.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Dafür müssen Sie Ihre Dokumente übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.
Einige Dokumente müssen zusätzlich amtlich beglaubigt sein.
Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle erstellt dazu ein Gutachten. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.
Sie können auch eine Kenntnisprüfung absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle kein Gleichwertigkeitsgutachten.
Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist oder Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.
Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle kann Sie nach ihrem Antrag auf Anerkennung für die Fachsprachenprüfung anmelden. Für die Fachsprachenprüfung ist meistens die jeweilige Landesärztekammer zuständig.
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Im Gleichwertigkeitsgutachten wurde festgestellt: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Oder Sie haben die Kenntnisprüfung nicht bestanden.
Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt. Sie erhalten keine Approbation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Kenntnisprüfung machen. Mit einerKenntnisprüfung können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat gemacht? Dann können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Dafür können Sie die sogenannte Berufserlaubnis beantragen. Mit derBerufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie können die Berufserlaubnis vielleicht auch zur Vorbereitung auf eine Ausgleichsmaßnahme für die Anerkennung nutzen.
Sie können die Berufserlaubnis auch zusammen mit der Approbation beantragen.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.