Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung
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Ihr Anerkennungsverfahren als Arzt/Ärztin
in Köln, Nordrhein-Westfalen

Das weiß ich schon

  • Der Beruf Arzt/Ärztin ist in Deutschland reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.

Die zuständige Stelle

Bezirksregierung Münster

Ihr Kontakt

Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH)

Dezernat 24 - Approbationen und Berufserlaubnisse

Kurzinfos

Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Approbation.

Hinweis: Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufszulassung für akademische Heilberufe.

  • Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Sie müssen auch eine Fachsprachenprüfung auf dem Sprachniveau C1 machen. Die Fachsprachenprüfung absolvieren Sie in den meisten Bundesländern bei der Landesärztekammer.
  • Sie müssen bei der Antragstellung noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Sie können die Deutschkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Dokumente für meinen Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Falls vorhanden: Nachweis, falls Ihre Berufsqualifikation schon in einem anderen Staat der EU, des EWR oder der Schweiz anerkannt wurde
  • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein:
  • Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
  • Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
  • Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
  • Persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Dafür müssen Sie Ihre Dokumente übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.

Einige Dokumente müssen zusätzlich amtlich beglaubigt sein.

Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.


Meine Schritte zur Anerkennung

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular. Das Antragsformular finden Sie hier.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle erstellt dazu ein Gutachten. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.

Sie können auch eine Kenntnisprüfung absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle kein Gleichwertigkeitsgutachten.

Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist oder Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.

Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Die zuständige Stelle kann Sie nach ihrem Antrag auf Anerkennung für die Fachsprachenprüfung anmelden. Für die Fachsprachenprüfung ist meistens die jeweilige Landesärztekammer zuständig.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Im Gleichwertigkeitsgutachten wurde festgestellt: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Oder Sie haben die Kenntnisprüfung nicht bestanden.

Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt. Sie erhalten keine Approbation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Kenntnisprüfung als Ausgleichsmaßnahme

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Kenntnisprüfung machen. Mit einerKenntnisprüfung können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Beratung

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Berufserlaubnis

Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat gemacht? Dann können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Dafür können Sie die sogenannte Berufserlaubnis beantragen. Mit derBerufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie können die Berufserlaubnis vielleicht auch zur Vorbereitung auf eine Ausgleichsmaßnahme für die Anerkennung nutzen.

Sie können die Berufserlaubnis auch zusammen mit der Approbation beantragen.

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.


Weitere Informationen


Letzte Aktualisierung am: 28.09.2022
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Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.