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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Arzt/Ärztin
in Köln, Nordrhein-Westfalen

  • Der Beruf Arzt/Ärztin ist in Deutschland reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • Die Anerkennung hat viele Vorteile.

Die zuständige Stelle

Bezirksregierung Münster

Ihr Kontakt

Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH)

Dezernat 24 - Approbationen und Berufserlaubnisse

Kurzinfos

Dieses Verfahren heißt: Erteilung der Approbation.

Hinweis: Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufszulassung für akademische Heilberufe.

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Dokumente für meinen Antrag

Für den Onlineantrag brauchen Sie die Dokumente als PDF-Dateien. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren.

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis) und eine deutsche Übersetzung

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus Familienbuch und eine deutsche Übersetzung

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) und eine deutsche Übersetzung

  • Lebenslauf auf Deutsch

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde) und eine deutsche Übersetzung

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records) und eine deutsche Übersetzung

  • Vielleicht: Nachweis über den praktischen Teil Ihrer Ausbildung. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung.

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse) und eine deutsche Übersetzung

  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare) und eine deutsche Übersetzung

  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat in deutscher Sprache. Sie können diesen Nachweis auch später per Post oder persönlich einreichen.

  • Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung.

  • Nachweis der Arbeitsabsicht: Sie müssen vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Wenn Sie schon einen Bescheid haben: Laden Sie den Bescheid im Onlineantrag hoch.

  • Vielleicht Nachweise über die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation von einem Staat der EU, dem EWR oder der Schweiz. Sie brauchen dann auch eine deutsche Übersetzung.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug). Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweis der Unbedenklichkeitsbescheinigung: Certificate of Good Standing aus dem Land, in dem Sie zuletzt den Beruf ausgeübt haben. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest aus Deutschland oder von einer Beratungsärztin oder einem Beratungsarzt der Deutschen Botschaft. Sie brauchen auch eine deutsche Übersetzung. Sie können den Nachweis auch später abgeben. Das Dokument darf bei der Antragstellung höchstens 3 Monate alt sein.

Für den Onlineantrag brauchen Sie PDF-Dateien von Ihren Dokumenten. Dafür können Sie Ihre Dokumente scannen oder fotografieren. Die meisten Dokumente müssen Sie später zusätzlich in Papierform als beglaubigte Kopie abgeben. Dann können Sie die Dokumente mit der Post schicken oder persönlich abgeben. Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht als amtlich beglaubigte Kopie abgeben. Ein persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf oder eine Erklärung.

Wenn ein Nachweis nicht in deutscher Sprache ist, brauchen Sie meist: eine deutsche Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer machen.

Von Ihnen persönlich erstellte Dokumente brauchen Sie nicht von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellt werden. Eine einfache Übersetzung genügt. Ein von Ihnen persönlich erstelltes Dokument ist z. B. Ihr Lebenslauf.

Sie brauchen amtlich beglaubigte Kopien von Ihren Nachweisen. Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigt eine Behörde oder ein Notar, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.


Meine Schritte zur Anerkennung

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular. Das Antragsformular finden Sie hier.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle erstellt dazu ein Gutachten. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung und weitere Qualifikationen.

Sie können auch eine Kenntnisprüfung absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle kein Gleichwertigkeitsgutachten.

Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich ist oder Sie die Kenntnisprüfung bestanden haben, prüft die zuständige Stelle die weiteren Voraussetzungen. Dann müssen Sie meistens Ihre Deutschkenntnisse, Ihre persönliche Eignung und gesundheitliche Eignung nachweisen.

Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Die zuständige Stelle kann Sie nach Ihrem Antrag auf Anerkennung für die Fachsprachenprüfung anmelden. Für die Fachsprachenprüfung ist die Ärztekammer Nordrhein zuständig.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie erhalten dafür eine Bescheinigung. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Im Gleichwertigkeitsgutachten wurde festgestellt: Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Oder Sie haben die Kenntnisprüfung nicht bestanden.

Ihre Berufsqualifikation wird nicht anerkannt. Sie erhalten keine Approbation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie persönlich geeignet sind oder bestimmte Deutschkenntnisse haben. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Kenntnisprüfung als Ausgleichsmaßnahme

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Kenntnisprüfung machen. Mit einer Kenntnisprüfung können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre gesundheitliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die Approbation. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Sie kommen aus einem Drittstaat? Für die Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Beratung

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Berufserlaubnis

Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat gemacht? Dann können Sie für einen begrenzten Zeitraum ohne Approbation arbeiten. Dafür können Sie die sogenannte Berufserlaubnis beantragen. Mit derBerufserlaubnis dürfen Sie unter Aufsicht einer Person mit Approbation arbeiten. Vielleicht dürfen Sie dann nur Tätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich durchführen. Sie müssen für die Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie können die Berufserlaubnis vielleicht auch zur Vorbereitung auf eine Ausgleichsmaßnahme für die Anerkennung nutzen.

Sie können die Berufserlaubnis auch zusammen mit der Approbation beantragen.

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf "Beratungsangebot".


Weitere Informationen


Den Antrag online abgeben


Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023

Die zuständige Stelle

Bezirksregierung Münster

Ihr Kontakt

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Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.