Diese Stelle ist zuständig für Gleichwertigkeitsprüfungen mit deutschen Abschlüssen an Universitäten, Hochschulen oder Berufsakademien.
Das Verfahren heißt: Feststellung der Gleichwertigkeit.
Manchmal müssen Sie auch folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Voraussetzungen Sie nachweisen müssen.
Antragsformular von der zuständigen Stelle
Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
Lebenslauf
Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)
Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
Falls vorhanden: Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist, dann müssen Sie nachweisen: mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Vielleicht müssen Sie auch folgende Nachweise einreichen. Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet Sie Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Vielleicht prüft die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Anerkennung. Das können z. B. sein: Ihre persönliche Eignung und Ihre gesundheitliche Eignung. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie in diesem Fall.
Die Gleichwertigkeitsprüfung dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.
Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen: Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. persönlich geeignet sind oder über die nötigen Deutschkenntnisse verfügen. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Sie kommen aus einem Drittstaat? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.
Manchmal können Sie ohne Anerkennung auch als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nicht führen.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen meistens diese Voraussetzungen erfüllen:
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Die staatliche Anerkennung ist wichtig für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Mit der staatlichen Anerkennung bekommt man in Deutschland in seinem Beruf andere oder zusätzliche Pflichten und Rechte.
Mit einer ausländischen Berufsqualifikation bekommen Sie die die staatliche Anerkennung nur mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Sie dürfen dann auch die deutsche Berufsbezeichnung führen: staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge.
Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie zwei Schritte zuvor. Klicken Sie in der Navigation auf „Beratungsangebot“.
Diese Stelle ist zuständig für Gleichwertigkeitsprüfungen mit deutschen Abschlüssen an Universitäten, Hochschulen oder Berufsakademien.
Diese Stelle ist zuständig für Gleichwertigkeitsprüfungen mit deutschen Abschlüssen an Universitäten, Hochschulen oder Berufsakademien.
Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.