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Ein Angebot des Bundesinstituts für Berufsbildung

Ihr Anerkennungsverfahren als Heilpädagoge/Heilpädagogin
in Niedersachsen

  • Der Beruf Heilpädagoge/Heilpädagogin ist in Niedersachsen reglementiert.
  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können.
  • In Niedersachsen gibt es zwei Möglichkeiten, als „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ zu arbeiten. Es gibt ein Studium und es gibt eine Ausbildung. Für beide Abschlüsse gibt es eine eigene zuständige Stelle. Die zuständige Stelle hängt davon ab, ob die Gleichwertigkeit mit einem Studium oder einer Ausbildung festgestellt werden soll.


Kurzinfos

Das Verfahren heißt: Feststellung der Gleichwertigkeit.

Manchmal müssen Sie auch folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Voraussetzungen Sie nachweisen müssen.

  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Vielleicht können auch Kosten erstattet werden. Es gibt z. B. eine finanzielle Förderung. Diese beantragen Sie, wenn Sie in Deutschland leben und bevor Sie den Antrag stellen.


Dokumente für meinen Antrag

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle

  • Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag

  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)

  • Lebenslauf

  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)

  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung in Ihrem Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse)

  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)

  • Falls vorhanden: Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist, dann müssen Sie nachweisen: mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.

  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Vielleicht: Nachweis über Ihren allgemeinen Schulabschluss
  • Wenn Sie keinen Schulabschluss haben: Vielleicht Ihre letzten 2 Jahreszeugnisse
  • Wenn Sie studiert haben: Nachweise über Ihr Studium

Vielleicht müssen Sie auch folgende Nachweise einreichen. Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Meine Schritte zur Anerkennung

  • Sie können Ihren Antrag online stellen. Sie verlassen dann unsere Informationsseite. Für Ihren Antrag müssen Sie Ihre Dokumente hochladen. Ein Tipp: Sammeln Sie erst Ihre Dokumente. Dann starten Sie den Antrag.
  • Für den Vergleich mit einem Abschluss an einer Fachschule: Zum Internetportal
  • Für den Vergleich mit einem Abschluss an einer Universität: Zum Internetportal
  • Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben. Oder Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale! Benutzen Sie dann das Antragsformular.
  • [L ID='5908']Antragsformular für den Vergleich mit einem Abschluss an einer Fachschule[/L].

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet Sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Vielleicht prüft die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für die Anerkennung. Das können z. B. sein: Ihre persönliche Eignung und Ihre gesundheitliche Eignung. Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie in diesem Fall.

Die Gleichwertigkeitsprüfung dauert höchstens 3 Monate. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Ergebnis: Anerkennung

Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt.

Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ führen. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. 

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiedeausgleichen.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig. Aber Sie erfüllen nicht alle anderen Voraussetzungen: Sie müssen vielleicht noch nachweisen, dass Sie z. B. persönlich geeignet sind oder über die nötigen Deutschkenntnisse verfügen. Die zuständige Stelle informiert Sie, welche Nachweise fehlen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ausgleichsmaßnahmen 

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahmekönnen Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

Sie kommen aus einem Drittstaat? Für eine Ausgleichsmaßnahme dürfen Sie nach Deutschland einreisen. Bitte lassen Sie sich bei Fragen zur Einreise beraten, z. B. bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung und alle weiteren Voraussetzungen (z. B. persönliche Eignung). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Beratung

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle über Ihre Möglichkeiten informieren. Sie konnten z. B. Ihre persönliche Eignung oder Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen? Die zuständige Stelle hilft Ihnen weiter.


Meine weiteren Möglichkeiten

Manchmal können Sie ohne Anerkennung auch als sogenannte pädagogische Fachkraft arbeiten. Das muss Ihr Arbeitgeber beantragen. Die zuständige Stelle entscheidet dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Sie bekommen ohne Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation aber nicht die staatliche Anerkennung. Das heißt: Sie dürfen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nicht führen.

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen meistens diese Voraussetzungen erfüllen:

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

Hinweis zum Beruf

Die staatliche Anerkennung ist wichtig für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Mit der staatlichen Anerkennung bekommt man in Deutschland in seinem Beruf andere oder zusätzliche Pflichten und Rechte.

Mit einer ausländischen Berufsqualifikation bekommen Sie die die staatliche Anerkennung nur mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Sie dürfen dann auch die deutsche Berufsbezeichnung führen: staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge.

Sie haben noch Fragen? Sie brauchen Hilfe bei der Antragstellung? Lassen Sie sich beraten! Ihre Beratungsstelle finden Sie einen Schritt zuvor unter Beratungsangebot.


Weitere Informationen



Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023

Die zuständige Stelle

Hochschule Hannover

Ihr Kontakt

Frau Gesine Guse

Diese Stelle ist zuständig für Gleichwertigkeitsprüfungen mit deutschen Abschlüssen an Universitäten, Hochschulen oder Berufsakademien.

Hochschule Hannover

Ihr Kontakt

Frau Gesine Guse

Diese Stelle ist zuständig für Gleichwertigkeitsprüfungen mit deutschen Abschlüssen an Universitäten, Hochschulen oder Berufsakademien.


Letzte Aktualisierung am: 14.09.2023

Fragen oder Feedback?

Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren. Oder ist Ihnen aufgefallen, dass eine Information verbessert werden kann? Dann schreiben Sie uns.